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5 StR 350/23 ECLI:DE:BGH:2023:250823B5STR350.23.0 KI-generiert

Substitution of court-appointed public defender for alleged breakdown of trust following unfiled appeal justification

Geschäftsnummer 5 StR 350/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Reject the defendant's motion to replace his court-appointed public defender, thereby upholding the lower court's dismissal of his appeal as inadmissible for lack of timely justification. The dispute arose in a drug trafficking case after the public defender failed to file a statement of reasons for the appeal within the statutory period, prompting the defendant to argue that the breakdown of the trust relationship and the lawyer's gross dereliction of duty necessitated a change of counsel under German criminal procedure law. The court held that the defendant failed to substantiate a "final destruction" of the trust relationship required for a substitution of counsel, as the alleged failure to file was contested by the defender who claimed the defendant requested the withdrawal of the appeal, and the mere possibility of error or misunderstanding did not meet the high threshold for proving gross negligence or intentional misconduct sufficient to warrant the removal of the appointed defender.

Legislator-Regeste

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§ 346 Abs. 1 StPO; Substitution of court-appointed public defender for alleged breakdown of trust following unfiled appeal justification: Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus zu beurteilen und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 5 StR 366/21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Daran fehlt es.

Schlagwörter

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kriminelle Fahrlässigkeit Strafakten substituierte Begründung Trust Ausstand des Staatsanwalts Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 366/21
Februar 2022 – 5 StR 366/21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66.
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Volltext

Der Antrag des Angeklagten vom 21. Juni 2023, die Bestellung von Rechtsanwältin Bö. zur Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihm stattdessen Rechtsanwalt I. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. März 2023 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seine Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Bö. Revision eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mangels fristgerechter Begründung mit Beschluss vom 8. Juni 2023 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2023 hat Rechtsanwalt I. als gewählter Verteidiger des Angeklagten die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet sowie Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, die Entscheidung des Revisionsgerichts über den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts und außerdem beantragt, ihn unter Entpflichtung der bisherigen Verteidigerin dem Angeklagten für das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger beizuordnen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der bisherigen Pflichtverteidigerin sei zerrüttet, nachdem diese es versäumt habe, die Revision auftragsgemäß zu begründen.

II. Die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel liegen nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus zu beurteilen und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 5 StR 366/21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Daran fehlt es.

Schon aus dem Vortrag selbst ergeben sich keine ausreichenden Umstände, die die Annahme einer endgültigen Störung des Vertrauensverhältnisses rechtfertigen könnten. Dies folgt auch nicht ohne weiteres aus der Behauptung, dass die Pflichtverteidigerin die Revision entgegen dem Auftrag des Angeklagten nicht begründet habe. Denn es kann sich auch um ein Versehen oder ein Missverständnis handeln. Dass die Pflichtverteidigerin die Revisionsbegründung bewusst weisungswidrig oder gar in der Absicht nicht gefertigt hat, ihm Nachteil zuzufügen, behauptet der Angeklagte selbst nicht.

Darüberhinaus ist die Pflichtverteidigerin der eidestattlichen Versicherung des Angeklagten entgegengetreten, er habe sie mit der Fertigung der Revisionsbegründung beauftragt. Sie hat anwaltlich versichert, der Angeklagte habe sie nach Besprechung der schriftlichen Urteilsgründe im Gegenteil darum gebeten, die Revision zurückzunehmen, woraufhin sie das Rechtsmittel nicht begründet habe. Damit ist bereits nicht belegt, dass die Nichtbegründung der Revision durch die Pflichtverteidigerin überhaupt weisungswidrig erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Raum für die Annahme, wegen grober Pflichtverletzung der Verteidigerin sei eine angemessene Verteidigung aus sonstigen Gründen nicht mehr gewährleistet im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 26 f. mwN).

Cirener