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4 StR 86/23 ECLI:DE:BGH:2023:160823B4STR86.23.0 KI-generiert

Juvenile sexual abuse conviction barred by prior § 154 StPO dismissal of identical act

Geschäftsnummer 4 StR 86/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, overturning the judgment of the Landgericht Arnsberg regarding one specific charge and ordering the termination of proceedings for that count pursuant to § 206a Abs. 1 StPO, while modifying the conviction in the remaining counts and dismissing the rest of the appeal. The dispute arose from a trial for juvenile sexual offenses, including the production of child pornography and multiple instances of sexual abuse of children, where the lower court had convicted the defendant despite the prosecution having successfully moved to dismiss certain charges under § 154 Abs. 2 StPO during the main hearing. The BGH held that the dismissal order created an absolute procedural bar (Verfahrenshindernis) against the retrial or conviction of that specific act, which the lower court erroneously ignored; the court further determined that the exclusion of this one count did not require a recalculation of the aggregate youth sentence of four years, as the sentencing was primarily based on the defendant's extensive need for education rather than the sheer number of acts. Key legal provisions include § 154 Abs. 2 StPO (discontinuation of proceedings), § 206a Abs. 1 StPO (termination of proceedings upon procedural bar), and § 176 StGB (sexual abuse of children).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 467 Abs. 1 StPO; Juvenile sexual abuse conviction barred by prior § 154 StPO dismissal of identical act: 1 StPO, while modifying the conviction in the remaining counts and dismissing the rest of the appeal. The dispute arose from a trial for juvenile sexual offenses, including the production of child pornography and multiple instances of sexual abuse of children, where the lower court had convicted the defendant despite the prosecution having successfully moved to dismiss certain charges under § 154 Abs. 2 StPO during the main hearing. The BGH held that the dismissal order created an absolute procedural bar (Verfahrenshindernis) against the retrial or conviction of that specific act, which the lower court erroneously ignored; the court further determined that the exclusion of this one count did not require a recalculation of the aggregate youth sentence of four years, as the sentencing was primarily based on the defendant's extensive need for education rather than the sheer number of acts. Key legal provisions include § 154 Abs. 2 StPO (discontinuation of proceedings), § 206a Abs. 1 StPO (termination of proceedings upon procedural bar), and § 176 StGB (sexual abuse of children).

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern sexuelle Handlungen Pornografie Strafverfahrenseinstellung Strafzumessung Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 206a Abs. 1 StPO

Provision applied to terminate the proceedings regarding the specific charge due to the existence of a procedural bar.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. November 2022 wird das vorbezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit dem Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die verbleibenden Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Soest vom 14. September 2021 (24 Ds 340 Js 432/20-162/20) wegen des Herstellens von kinderpornographischen Inhalten, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit dem Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung seines sichergestellten Mobiltelefons angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe verurteilt wurde, hat der Senat das Urteil aufgehoben und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die Jugendkammer hat diese Tat in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, sie anschließend aber gleichwohl abgeurteilt.

a) In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg wurden dem Angeklagten unter anderem sechs Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Last gelegt, wobei die Tatvorwürfe im engeren Sinne dahin umschrieben wurden, dass der Angeklagte jeweils in seiner Wohnung am Penis des Kindes manipuliert habe. Am 3. April 2022 habe es insgesamt vier Fälle (Ziffer 4. bis 7. der Anklageschrift) und am 9. April 2022 zwei weitere Fälle (Ziffer 8. und 9. der Anklageschrift) gegeben. Dabei habe der Angeklagte am 3. April 2022 in insgesamt drei Fällen am Penis des Kindes bis zum Samenerguss manipuliert, währenddessen es beim letzten Mal an jenem Tag nicht zum Samenerguss gekommen sei.

Am letzten Sitzungstag der mehrtägigen Hauptverhandlung beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, die Anklagevorwürfe zu Ziffer 5., 7. und 9. gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Antragsgemäß beschloss die Jugendkammer daraufhin die Einstellung der vorbezeichneten Anklagevorwürfe (vgl. Protokollband, Bl. 19 Rs.). Nach weiteren Beweiserhebungen wurde die Beweisaufnahme geschlossen, es folgten die Schlussvorträge, das letzte Wort und die Urteilsverkündung.

b) Der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5. der Urteilsgründe steht die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Ziffer 7. der Anklageschrift entgegen, weil es sich um dieselbe Tat im prozessualen Sinne handelt. Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 Rn. 21). Einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss, der das Verfahrenshindernis beseitigen könnte, hat die Jugendkammer nicht erlassen.

Es handelt sich im Fall II.5. der Urteilsgründe (Manipulation ohne Samenerguss am 3. April 2022) um dieselbe prozessuale Tat, die ausweislich des Gerichtsbeschlusses dem Vorwurf zu Ziffer 7. der Anklageschrift entspricht. Von den vier Anklagevorwürfen vom 3. April 2022 wird allein die chronologisch letzte Tat der unter Ziffer 4. bis 7. der Anklageschrift konkret geschilderten Taten mit dem Umstand verknüpft, dass die Manipulation des Angeklagten am Penis des Kindes nicht zum Samenerguss führte. Auf dieses durch diese Besonderheit gekennzeichnete Geschehen bezieht sich die gerichtliche Verfahrenseinstellung zu Ziffer 7. der Anklageschrift unter wörtlicher Wiedergabe des Anklagevorwurfs: „…wobei der Zeuge C. nicht zum Samenerguss kam…“. Infolge des Gerichtsbeschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO ist das Verfahren – soweit es diese Tat betrifft – deshalb nicht mehr anhängig.

3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen eines Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Soest vom 14. September 2021 verhängte Einheitsjugendstrafe von vier Jahren ausgewirkt hätte. Die Jugendkammer hat insoweit im Rahmen der Bemessung der Einheitsjugendstrafe nicht in bestimmender Weise auf die Anzahl der verwirklichten Sexualstraftaten, sondern auf den erheblichen – sich über nahezu alle Lebensbereiche des Angeklagten erstreckenden – Erziehungsbedarf abgestellt.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, § 74, § 109 Abs. 2 JGG.

Quentin

Rommel

Scheuß

Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist in Urlaub und deshalbgehindert zu unterschreiben.

Marks

Quentin