Compensation for procedural delay in criminal revision under Art. 6 ECHR and § 354 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision as unfounded, affirming the Landgericht Bochum's conviction for dangerous bodily harm and two counts of bodily harm, while modifying the sentence to deem one month of the imposed two-and-a-half-year custodial term as already executed; the defendant prevails only on the issue of procedural delay compensation. The dispute centered on a criminal appeal challenging the original judgment on both procedural and substantive grounds, with the appellate court conducting a comprehensive review under the factual objection but finding no legal errors affecting guilt or sentencing. The decisive legal basis was Article 6 § 1 ECHR regarding the right to a trial within a reasonable time, leading the court to apply § 354 § 1 StPO by analogy to reduce the sentence by one month to compensate for a constitutional breach due to procedural delay before the BGH.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Compensation for procedural delay in criminal revision under Art. 6 ECHR and § 354 StPO: Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Quentin
Bartel
Rommel
RiBGH Dr. Maatsch istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
Marks
Quentin