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2 StR 167/19 ECLI:DE:BGH:2019:310719B2STR167.19.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds from co-participants: evidentiary standard for proving funds derive from illicit assets rather than legal earnings.

Geschäftsnummer 2 StR 167/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the revision of the co-participant, overturning the Landgericht Frankfurt am Main’s earlier order to seize €95,738.28 from the divorced wife of the convicted defendant and remanding the case for a new hearing. The dispute centered on whether sums paid for home renovations to the co-participant’s property constituted criminal proceeds from the defendant’s embezzlement and falsification charges, which the lower court had presumed were not derivable from legal earnings. The BGH held that the lower court’s evidentiary assessment failed to conclusively exclude the possibility that the payments were made from legally accumulated assets, noting that the comparison of documented income and living expenses left room for doubt regarding the source of funds, and that the lower court erroneously failed to employ the statutory estimation method under § 73d Abs. 2 StGB, rendering the confiscation order against the co-participant legally defective.

Legislator-Regeste

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§ 73d Abs. 2 StGB; Confiscation of criminal proceeds from co-participants: evidentiary standard for proving funds derive from illicit assets rather than legal earnings: Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten wegen Untreue und Fälschung technischer Aufzeichnung jeweils in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat es gegen die Nebenbeteiligte, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrags von 95.738,28 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenbeteiligten, mit der sie sich gestützt auf die Sachrüge gegen die Einziehungsentscheidung wendet, hat Erfolg.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Veruntreuung Vermögensertrag Beweisverfügungen Revision des Strafurteils Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Tatertragseinziehung gegen Nebenbeteiligte: Nachweis des Herrührens des eingezogenen Geldes aus inkriminiertem Vermögen

[TENOR]

Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2018 im Einziehungsausspruch gegen die Beschwerdeführerin mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten wegen Untreue und Fälschung technischer Aufzeichnung jeweils in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat es gegen die Nebenbeteiligte, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrags von 95.738,28 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenbeteiligten, mit der sie sich gestützt auf die Sachrüge gegen die Einziehungsentscheidung wendet, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen August 2010 und Juni 2015 bei seinem Arbeitgeber Geld veruntreut. Im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und August 2015 sind Rechnungen betreffend Handwerksleistungen an dem im Alleineigentum der Nebenbeteiligten stehenden Einfamilienhaus in Höhe von 95.738,28 € bezahlt worden.

Die Beweiswürdigung, aufgrund der die Strafkammer annimmt und ihrer Einziehungsentscheidung gegen die Nebenbeteiligte zugrunde legt, das zur Bezahlung der Handwerkerrechnungen eingesetzte Geld könne nicht aus legal erwirtschaftetem Vermögen des Angeklagten oder der Nebenbeteiligten stammen und müsse daher aus dem inkriminierten Vermögen herrühren, hält auch eingedenk eines nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt und im Einzelnen darlegt, lässt die Gegenüberstellung der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einkünften des Angeklagten und der Nebenbeteiligten einerseits und der festgestellten monatlichen Kosten für die Lebensführung (Miete, Kosten für das Studium des gemeinsamen Sohnes usw.) andererseits bezogen jeweils auf den gesamten Zeitraum es möglich erscheinen, dass neben den sonstigen Lebenshaltungskosten auch noch die in Rechnung gestellten Reparaturleistungen aus legal erwirtschaftetem Vermögen geleistet wurden, zumal auch der Verbleib weiterer Vermögenszuflüsse des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau unklar bleibt. Von der Möglichkeit einer Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht.

Die Einziehungsentscheidung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Franke

Krehl

Zeng

Meyberg

RiBGH Dr. Grube isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Franke