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2 StR 186/14 ECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR186.14.0 KI-generiert

Scope of appellate fee reduction: application of partial success discount to ancillary procedural measures

Geschäftsnummer 2 StR 186/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (2nd Senate) ruled in favor of the convicted defendant, ordering the cost office to reduce the fixed fees for the appellate revision to €793.33, thereby shortening the period originally assessed on January 8, 2018. The dispute concerned the calculation of court fees in a criminal case where the defendant's revision had partially succeeded, resulting in a reconviction under different provisions with a reduced sentence; the defendant objected that the lower court's one-third fee reduction had not been fully applied to all relevant fee items by the cost official. The Court held that the lower court's general order to reduce "the fee for the legal remedy proceedings" by one-third applied to the entire appellate process, not just the primary imprisonment fee (KV GKG No. 3130, 3113), but also extended to the separate fee for the decision on confiscation and related measures (KV GKG No. 3440), even though the forfeiture amount remained unchanged, requiring the corresponding reduction of the €70.00 fee for that specific item.

Legislator-Regeste

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Scope of appellate fee reduction: application of partial success discount to ancillary procedural measures: Im Anschluss an die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung vom 5. November 2014 durch den Senat hat das Landgericht ihn mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2015 erneut verurteilt, ihm zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, allerdings die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erneute Verurteilung nach einer anderen Strafvorschrift in zwei statt drei Fällen bei nicht unwesentlicher Minderung der ausgesprochenen Strafe einen Teilerfolg darstelle, den die Kammer im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren mit 1/3 gewichte.

Schlagwörter

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Gebührenreduktion Verfahrenskosten strafrechtliches Revisionsverfahren Teilentscheid Revisionsgesuch konnexe Verfahren
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Volltext

Kürzung der Kosten des Revisionsverfahrens

[TENOR]

Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Kostenansatz vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass für das Revisionsverfahren in dieser Sache Kosten in Höhe von 793,33 € festgesetzt werden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Die Erinnerung ist, auch soweit ihr die Kostenbeamtin über 3,73 € hinaus nicht abgeholfen hat, begründet.

Im Anschluss an die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung vom 5. November 2014 durch den Senat hat das Landgericht ihn mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2015 erneut verurteilt, ihm zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, allerdings die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erneute Verurteilung nach einer anderen Strafvorschrift in zwei statt drei Fällen bei nicht unwesentlicher Minderung der ausgesprochenen Strafe einen Teilerfolg darstelle, den die Kammer im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren mit 1/3 gewichte.

Die Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel bezieht sich - entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin - nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe (bis zu vier Jahren) regeln. Sie erfasst auch die Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses, die den Gebührentatbestand für die revisionsgerichtliche Entscheidung über „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ enthält, obwohl der Verfall von Wertersatz in beiden Urteilen des Landgerichts in gleichbleibender Höhe angeordnet worden ist. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 differenziert nicht nach einzelnen Gebührentatbeständen, sondern ermäßigt allgemein „die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren“ um ein Drittel, weil dies dem Teilerfolg der Revision entspreche. Deshalb war auch die in Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses festgesetzte Gebühr von 70 € entsprechend zu kürzen.

Schäfer

Krehl

Eschelbach

Bartel

Schmidt