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6 StR 256/22 ECLI:DE:BGH:2023:230823B6STR256.22.0 KI-generiert

Anhörungsrüge dismissal: no hearing rights violation from failure to address all revision arguments in § 349 Abs. 2 StPO ruling

Geschäftsnummer 6 StR 256/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's motion for a hearing objection (Anhörungsrüge), upholding the previous appellate decision that rejected the appeal on the merits of guilt and sentencing while partially remanding the confiscation portion to the lower court; consequently, the defendant bears the costs of this procedural challenge. The dispute arose after the defendant argued that the appellate court violated the right to be heard by failing to address all arguments raised in the opposition to the public prosecutor's request to reject the appeal. The court held that no violation of the right to legal hearing (§ 356a StPO) occurred, noting that the appellate court was not required to respond to every point of the defendant's argumentation under § 349 Abs. 2 StPO, particularly when rejecting an appeal as unfounded, and that disagreement with the defendant's legal views does not constitute a procedural error.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 1 StPO; Anhörungsrüge dismissal: no hearing rights violation from failure to address all revision arguments in § 349 Abs. 2 StPO ruling: Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten strafrechtliche Einziehung Strafzumessung Revision des Strafurteils Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2022 mit Beschluss vom 18. April 2023 zum Schuld- und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; überdies hat er eine teilweise gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 30. Juli und 2. August 2023, mit dem er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und beantragt, das Verfahren in die Lage vor dem Beschluss vom 18. April 2023 zurückzuversetzen.

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20).

Aus dem Umstand, dass der Senat in seinen ergänzenden Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 mwN).

Mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht auch der Antrag ins Leere, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Beschluss vom 18. April 2022 bestand (§ 356a Satz 1 StPO).

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau