Inadmissibility of legal appeal against refusal to appoint insolvency legal counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the debtor's appeal for noncompliance, rejecting the appeal for legal error against the lower court's decision refusing to appoint a legal counsel, with costs borne by the debtor. The dispute arose in insolvency proceedings where the debtor challenged the Regional Court's refusal to appoint a lawyer pursuant to mandatory provisions, arguing the decision was erroneous. The court held that a legal appeal for error is not statutorily admissible against a decision refusing the appointment of legal counsel under § 4a(2) of the Insolvency Act, as no such remedy is provided by law and the lower court did not grant permission to appeal; consequently, the appeal was deemed inadmissible under § 577(1) sentence 2 of the Code of Civil Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4a Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Inadmissibility of legal appeal against refusal to appoint insolvency legal counsel: Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem Bundesgerichtshof vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Röhl