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I ZB 12/22 ECLI:DE:BGH:2022:230322BIZB12.22.0 KI-generiert

Unlawful escalation of case value: Inadmissibility of appeal to highest court against amount-in-dispute determination and mandatory cost liability

Geschäftsnummer I ZB 12/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint as inadmissible, ordering the defendant to bear the costs of the complaint proceedings. The dispute involved a procedural challenge to the appellate court's determination of the amount in dispute (Streitwert), where the defendant sought to increase the value from €20,000 to at least €22,000. The court held that the complaint was both inadmissible and lacking sufficient legal interest, as German law expressly excludes appeals to the highest federal court against such determinations, and a party is not considered aggrieved by a low assessment of the amount in dispute for the purpose of establishing admissibility of main appeals. The court further ruled that the statutory fee exemptions for amount-in-disputen determinations apply only to admissible proceedings; therefore, a complaint excluded by operation of law is subject to court fees under § 97(1) ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 68 GKG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG; Unlawful escalation of case value: Inadmissibility of appeal to highest court against amount-in-dispute determination and mandatory cost liability: Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 4 mwN). Maßgebend ist das Kosteninteresse. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 11 "Kosteninteresse" und "Rechtsmittelzulässigkeit").

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitwert Kostenfestsetzung Fall des Ausschlusses prozessleitende Verfügungen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
§ 68 GKG
§ 97 Abs. 1 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG
8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts: Unzulässigkeit des Beschwerdeziels einer Streitwerterhöhung; Kosten des Beschwerdeverfahrens

[TENOR]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 11. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2021 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2021 zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner eigenen Streitwertbeschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 22.000 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat erklärt, er wünsche die Vorlage der Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 4 mwN). Maßgebend ist das Kosteninteresse. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 11 "Kosteninteresse" und "Rechtsmittelzulässigkeit").

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren. Eine - wie vorliegend - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 2 mwN).

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