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5 StR 345/19 ECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR345.19.0 KI-generiert

Aiding particularly serious robbery: extent of helper’s intent regarding principal’s use of a knife to secure loot

Geschäftsnummer 5 StR 345/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5. Strafsenat dismissed the appeals of two defendants, but modified the conviction of one defendant from aiding and abetting serious robbery to aiding and abetting particularly serious robbery (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), while the other defendant’s appeal was deemed manifestly unfounded. The case involved a robbery where the principal perpetrator used a knife to silence the victim and secure the stolen property after the victim began to resist and call for help, an act the accused helper recognized and continued to support by holding the victim’s mouth shut. The court held that the helper’s intent included awareness of the knife’s use as a coercive measure to secure the loot, thereby satisfying the elements for the aggravated offense, and confirmed that no further mitigation of the suspended sentence was warranted.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 265 StPO; Aiding particularly serious robbery: extent of helper’s intent regarding principal’s use of a knife to secure loot: c) Der Senat ändert den Schuldspruch ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte E. sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Gehilfenschaft gestohlene Sache Opferhilfe Waffenrechtsdelikte Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 445/08
Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; vom 8.
BGHSt 52, 376
Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; vom 8.
3 StR 229/08
Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342, 343, und vom 1.
3 StR 299/13
Robbery qualification: Use of dangerous tool post-completion without booty-securing intent fails § 250(2)(1) StGB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for declaring the appeal of defendant G. manifestly unfounded.

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Volltext

Besonders schwerer Raub: Umfang des Gehilfenvorsatzes in Bezug auf Einsatz eines Messers

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. April 2019 werden verworfen, die Revision des Angeklagten E. jedoch mit der Maßgabe, dass er der Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten G. offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen begann der durch das Vorgehen des Haupttäters Ed. überrumpelte Geschädigte, der aus Angst um sein Leben gegen die Wegnahme seines Handys keinen Widerstand geleistet hatte, „aufzubegehren“ und rief um Hilfe. Daraufhin griff der Angeklagte E. zugunsten des Ed. in das Geschehen ein und hielt dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Hiermit sollte eine Alarmierung hilfsbereiter Dritter verhindert werden, die zum Verlust des Handys hätte führen können. Ed. reagierte auf das Aufbegehren des Geschädigten, indem er sein mitgeführtes Messer zog und ihm auf kurze Distanz vor das Gesicht hielt. Er wollte ihn hiermit zum Schweigen bringen und zugleich von einem Versuch abhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der Angeklagte E. , der den von Ed. mit dem Messereinsatz verfolgten Zweck erkannte, blieb bei seinem Entschluss, ihn zu unterstützen. Er hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff.

b) Der Haupttäter Ed. hatte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genügt nach herrschender Auffassung zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342, 343, und vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 299/13, StV 2014, 282, 283; vgl. zum Streitstand MüKoStGB-Sander, 3. Aufl., § 250 Rn. 34, 59). Bei seiner Förderung der Beutesicherung hatte der Angeklagte E. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Einsatz des Nötigungsmittels durch Ed. erkannt und in seinen Gehilfenvorsatz aufgenommen.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte E. sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei gleichbleibendem Strafrahmen eine noch niedrigere als die erkannte Bewährungsstrafe gegen den Angeklagten E. verhängt hätte.

2. Der Angeklagte G. ist durch den Schuldspruch lediglich wegen Beihilfe zum Diebstahl nicht benachteiligt.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer