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1 StR 239/20 ECLI:DE:BGH:2020:200820B1STR239.20.0 KI-generiert

Subsequent aggregation of sentences requires sufficient findings on execution status of prior convictions at the time of judgment

Geschäftsnummer 1 StR 239/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (First Criminal Senate) partially allowed the defendant's revision, overturning the lower court's aggregate sentence while upholding the conviction and individual sentences for two counts of tax evasion. The dispute centered on the procedural requirement for subsequent sentencing aggregation, where the Landgericht had failed to adequately investigate whether an earlier conviction from 2016 should have been included in the total freedom term, as the crimes in the present case predated that earlier judgment. The court held that the lower court erred by not making sufficient factual findings regarding the time of the offenses and the specific status of execution of the prior sentence (specifically, whether a suspended sentence had been extinguished by a decree before the current proceedings). Consequently, the case was remanded to a different commercial criminal chamber for a new hearing and decision regarding the aggregate sentence, with the operative date for determining the execution status of prior convictions fixed at the date of the appealed judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB; Subsequent aggregation of sentences requires sufficient findings on execution status of prior convictions at the time of judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung strafrechtliches Revisionsverfahren Vollzug von Freiheitsstrafen Begriff der Entscheidung Steuerhinterziehungsverfahren teilbedingte Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erfordernis ausreichender Feststellungen zur Tatzeit und zum Vollstreckungsstand früherer Urteile

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Dezember 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Kompensationsentscheidung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Prüfung unterlassen, ob die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. September 2016 in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Nachdem der Angeklagte die vorliegenden Taten vor dieser Verurteilung verübt hatte (Februar bzw. April 2010), lagen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB grundsätzlich vor. Auch die Verurteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 29. Juli 2010 und des Amtsgerichts München vom 16. November 2010 waren bereits erledigt und entfalteten daher keine Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09 Rn. 6), die einer möglichen Gesamtstrafenbildung entgegen gestanden hätte.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat aber keine ausreichenden Feststellungen zu den Tatzeiten und dem Vollstreckungsstand der Verurteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. September 2016 getroffen. Insbesondere hätte mitgeteilt werden müssen, ob die verhängte Bewährungsstrafe etwa durch Straferlass vor Urteilserlass im vorliegenden Verfahren erledigt war und deshalb eine Einbeziehung der Einzelstrafen des amtsgerichtlichen Urteils in die Gesamtstrafe zu unterbleiben hatte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (6. Dezember 2019) maßgebend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 559/17 Rn. 16).

Raum

Jäger

Bellay

Hohoff

Leplow