Appeal against judicial order for DNA sampling inadmissible due to omission from statutory list of appealable investigative measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Senate (BGH 3. Strafsenat) dismissed the suspect's complaint and ordered him to bear the costs, upholding the prior instance's ruling that the appeal was inadmissible. The dispute concerned a challenge by a suspect in a terrorism-related investigation against a judicial order authorizing the collection of salivary cells and subsequent DNA analysis for identification purposes, with the suspect also seeking a stay of enforcement. The court held that such an order falls outside the exhaustive list of appealable measures under § 304 Abs. 5 StPO, which is limited to specific intrusive measures like detention, search, or seizure; the court clarified that the severity of the rights infringement does not justify expanding this statutory catalog, noting that DNA sampling is no more intrusive than fingerprinting given the strict legal limits on data usage.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 307 Abs. 2 StPO, § 304 Abs. 5 StPO, § 101 Abs. 1 StPO, § 81f Abs. 2 StPO; Appeal against judicial order for DNA sampling inadmissible due to omission from statutory list of appealable investigative measures: Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er gemäß § 307 Abs. 2 StPO beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschuldigten auf Aufsetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 14. Juli 2023 abgelehnt und mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde nicht abgeholfen.
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KI-generiertVolltext
Verfügung eines Ermittlungsrichters: Beschwerde gegen Beschluss zur Entnahme einer Speichelprobe
[TENOR]
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 3. Juli 2023 die Entnahme von Körperzellen durch die Entnahme einer Speichelprobe, für den Fall der Weigerung die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt, und die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke des Abgleichs mit in diesem Verfahren sichergestellten Vergleichsmaterial und auch in künftigen Verfahren angeordnet (1 BGs 927/23).
Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er gemäß § 307 Abs. 2 StPO beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschuldigten auf Aufsetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 14. Juli 2023 abgelehnt und mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15.
Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 7). Die Entscheidung des Ermittlungsrichters über den Antrag auf Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Beschuldigten unterfallen diesem Katalog nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 21. März 2002 - StB 3/02, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45; vom 5. April 2018 - StB 2/18, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Durchsuchung 2 Rn. 16).
Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Beschuldigten stellt kein Kriterium dar, das eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift über den möglichen Wortlaut hinaus rechtfertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt. Außerdem ist die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsmaßnahme. Sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen im Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der DNA (vgl. § 81a Abs. 2, § 81e Abs. 1, § 81f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.
Dezember 2014 - 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 31 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45).
Schäfer Berg Voigt