Validity of omitted reasoning in non-admission complaint rejection and its impact on the constitutional right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH), Ninth Civil Senate, dismissed the defendant's complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge) and ordered the defendant to bear the costs. The dispute concerned a prior senate order that had rejected the defendant's non-admission complaint for failure to identify grounds for appeal under § 543(2) sentence 1 ZPO, from which the court had abstained from providing a further justification pursuant to § 544(6) sentence 2, second half-sentence ZPO. The defendant argued that this lack of reasoning constituted a violation of the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law. The court held that the statutory provision permitting the omission of a reasoning in such cases is constitutionally sound and therefore does not independently infringe upon the party's procedural rights, reaffirming the validity of the initial dismissal of the non-admission complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Validity of omitted reasoning in non-admission complaint rejection and its impact on the constitutional right to be heard: Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Beklagte unter Wiederholung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung, welche ihm die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung unmöglich mache.
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.
Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN).
Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN).
Schoppmeyer
Lohmann
Schultz
Selbmann
Harms