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6 StR 270/23 ECLI:DE:BGH:2023:250723B6STR270.23.1 KI-generiert

Revocation of appeal for transmission via electronic lawyer mailbox of non-representing attorney

Geschäftsnummer 6 StR 270/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible, thereby upholding the Landgericht Dessau-Roßlau's judgment of January 17, 2023, which convicted him of attempted manslaughter and dangerous bodily injury, imposed a prison sentence of four years and eight months, and ordered commitment to a detoxification institution. The dispute concerned the procedural admissibility of the revision, which the defendant argued in a brief that did not meet statutory formal requirements. The decisive legal basis for the dismissal was § 349(1) StPO, as the brief was authored by an appointed defense attorney but transmitted via the specific electronic lawyer mailbox of a different attorney, failing to satisfy the formal service requirements under § 345(2) in conjunction with § 32d(2), § 32a(3), and § 32a(4) sentence 1 no. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO; Revocation of appeal for transmission via electronic lawyer mailbox of non-representing attorney: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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E-Justice Revision des Strafurteils versuchter Totschlag Prozessvoraussetzung gesetzliche Grundlage Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Revisionsbegründung ist von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B. verfasst und am 21. April 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M. an das Landgericht übermittelt worden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 mwN).

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi