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4 StR 311/21 ECLI:DE:BGH:2022:300322B4STR311.21.0 KI-generiert

Illegal motor vehicle racing: evidentiary standard for intent to achieve maximum speed

Geschäftsnummer 4 StR 311/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Fourth Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the lower court to limit prosecution to dangerous bodily harm and negligent endangerment of road traffic, thereby amending the conviction to exclude illegal motor vehicle racing and referring the case for resentencing regarding the single and aggregate penalties and the driver's license suspension period, while upholding the revocation of the driver's license and rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the appellate review of a 3.5-year imprisonment for illegal motor vehicle racing, dangerous bodily harm, negligent endangerment of road traffic, leaving the scene of an accident, and drunk driving, specifically challenging the evidentiary basis for the racing charge which the court found insufficiently supported to establish that the defendant’s intent to release aggression was directed at achieving the highest possible speed as a necessary sub-goal. The decisive legal basis was § 154a(2) StPO for the procedural limitation of prosecution due to prozessökonomische (procedural economy) reasons and lack of proof for § 315d(1) no. 3, § 315d(2), and (5) StGB, alongside §§ 349, 69 StGB for the appellate proceedings and the continuing validity of the driver's license revocation based on § 69(1), (2) no. 1–3 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 69 Abs. 1 StGB, § 69 Abs. 2 StGB; Illegal motor vehicle racing: evidentiary standard for intent to achieve maximum speed: The dispute concerned the appellate review of a 3.5-year imprisonment for illegal motor vehicle racing, dangerous bodily harm, negligent endangerment of road traffic, leaving the scene of an accident, and drunk driving, specifically challenging the evidentiary basis for the racing charge which the court found insufficiently supported to establish that the defendant’s intent to release aggression was directed at achieving the highest possible speed as a necessary sub-goal. The decisive legal basis was § 154a(2) StPO for the procedural limitation of prosecution due to prozessökonomische (procedural economy) reasons and lack of proof for § 315d(1) no. 3, § 315d(2), and (5) StGB, alongside §§ 349, 69 StGB for the appellate proceedings and the continuing validity of the driver's license revocation based on § 69(1), (2) no. 1–3 StGB.

Schlagwörter

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Nachweis des Vorsatzes Strassenverkehrssanktion Raserdelikt Beweismass Körperverletzung strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to define the scope of the dismissed portion of the revision as having had no success.

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Volltext

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafurteil

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2021 wird

a) die Verfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, und

bb) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 2. der Urteilsgründe den Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus, weil die Annahme der Strafkammer, die zur Kollision führende Fahrt des Angeklagten sei von der Absicht getragen gewesen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen, durch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht tragfähig belegt wird. Den Beweiserwägungen der Strafkammer ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass das auf ein Ausleben aufgestauter Aggressionen ausgerichtete Handlungsziel des Angeklagten aus seiner Sicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels gerade durch ein Fahren mit der nach seinen Vorstellungen situativ maximal möglichen Geschwindigkeit erreicht werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 ‒ 4 StR 79/20, DAR 2021, 522, 523 f.).

2. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe, die dem betreffenden Einzelstrafausspruch, der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Dauer der Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Grundlage entzieht. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kann dagegen bestehen bleiben. Durch sein abgeurteiltes strafbares Verhalten hat der Angeklagte die Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB für ein Vorliegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen verwirklicht. Aufgrund der Erfüllung mehrerer Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB sowie angesichts der Vielzahl der im Verlauf der Fahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße und der dadurch dokumentierten Bereitschaft des Angeklagten, seine Emotionen unter schwerwiegender Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrer auszuleben, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne das von der Verfolgungsbeschränkung betroffene Verkehrsdelikt von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB abgewichen wäre.

Quentin

Bender

Rommel

Maatsch

Scheuß