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I ZB 22/23 ECLI:DE:BGH:2023:150823BIZB22.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of a complaint for lack of hearing treated as an objection to the objection to a court costs assessment

Geschäftsnummer I ZB 22/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the debtor's submission as an inadmissible complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge), resulting in the final upholding of the appellate court's earlier decision rejecting the debtor's objection to the court's cost assessment. The dispute arose from a cost assessment procedure where the debtor attempted to challenge the appellate court's decision on an objection to costs; however, since no appeal lies against that decision under § 66(3) sentence 3 of the Court Costs Act (GKG), the submission was construed as an Anhörungsrüge. The court held the complaint inadmissible because the debtor failed to specifically demonstrate that the senate violated the right to be heard by ignoring decisive arguments regarding the cost assessment itself, noting that only objections directed at the cost assessment proper are admissible in the objection procedure. The proceedings were deemed free of court fees, and no costs were awarded.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 69a Abs. 1 ZPO, § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 69a GKG, § 69a Abs. 6 GKG; Inadmissibility of a complaint for lack of hearing treated as an objection to the objection to a court costs assessment: Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kostenfestsetzung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Konkursverhandlung Widerspruchsverfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs.
§ 69a Abs. 1 ZPO
3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.
§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG
Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
§ 69a GKG
Juli 2023], § 69a GKG Rn.
§ 69a Abs. 6 GKG
45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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I ZB 28/21
November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn.
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Volltext

Kostenansatzverfahren nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof: Auslegung einer unstatthaften Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung als Anhörungsrüge; Kostenpflichtigkeit der Anhörungsrüge

[TENOR]

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kassenzeichen 780023122425 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023.

II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.

Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2023 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 69a GKG Rn. 45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Schwonke

[SONST]

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 15. August 2023 ist durch Beschluss vom 24. November 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.