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6 StR 182/23 ECLI:DE:BGH:2023:090823B6STR182.23.0 KI-generiert

Classification of police assault as violent attack on executive officials rather than resistance due to non-enforcement status of interrogation

Geschäftsnummer 6 StR 182/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the conviction and the four-year custodial sentence and psychiatric confinement ordered by the Landgericht Halle, but it modified the legal classification of one count from resistance against executive officials (§ 113 StGB) to violent attack on executive officials (§ 114 StGB) pursuant to an analogous application of § 354 StPO. The dispute concerned whether the defendant's act of springing at a police officer with raised fists constituted resistance or a violent attack, where the officer was in the process of questioning the defendant regarding a prior incident rather than enforcing a coercive measure. The decisive legal basis rested on the interpretation that an interrogation is not a targeted enforcement measure under § 113 StGB, whereas any impact on an official’s body directed with hostile intent constitutes a "violent attack" under § 114 StGB, as clarified by the 2017 amendment which removed the requirement for significant severity, thereby allowing the appellate court to correct the mischaracterized offense without violating the prohibition against *reformatio in peius*.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 113 Abs. 1 StGB, § 114 Abs. 1 StGB, § 114 StGB, § 265 StPO; Classification of police assault as violent attack on executive officials rather than resistance due to non-enforcement status of interrogation: The dispute concerned whether the defendant's act of springing at a police officer with raised fists constituted resistance or a violent attack, where the officer was in the process of questioning the defendant regarding a prior incident rather than enforcing a coercive measure. The decisive legal basis rested on the interpretation that an interrogation is not a targeted enforcement measure under § 113 StGB, whereas any impact on an official’s body directed with hostile intent constitutes a "violent attack" under § 114 StGB, as clarified by the 2017 amendment which removed the requirement for significant severity, thereby allowing the appellate court to correct the mischaracterized offense without violating the prohibition against *reformatio in peius*.

Schlagwörter

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Polizeibeamte Strafurteil Gewalt gegen Behörden Rechtsstellung Vollstreckung Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 354 Abs. 1 StPO
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
§ 349 Abs. 2 StPO
1 StPO analog); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
§ 113 Abs. 1 StGB
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe nicht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB), sondern wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs.
§ 114 Abs. 1 StGB
1 StGB), sondern wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
§ 114 StGB
Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs nach dessen Erheblichkeit war mit der Neufassung des § 114 StGB durch das Gesetz vom 23.
§ 265 StPO
Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung ebensowenig entgegen wie das nur für die Rechtsfolgen geltende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs.
§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung ebensowenig entgegen wie das nur für die Rechtsfolgen geltende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO.
§ 354 Abs. 1 StPO analog
Procedural rule cited in the dispositive to justify the modification of the conviction from resistance to violent attack on executive officials.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO analog

Procedural rule cited in the dispositive to justify the modification of the conviction from resistance to violent attack on executive officials.

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Volltext

Unterscheidung bei Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Dezember 2022 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II.6 der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in zwei Fällen (II.1 und II.3 der Urteilsgründe) und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (II.5 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe nicht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB), sondern wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte kommt nicht in Betracht. Nach den Feststellungen nahm der Polizeibeamte H. keine Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB vor, als der Angeklagte auf ihn mit erhobenen Fäusten zusprang. Hiernach stand der Beamte lediglich im Begriff, den Angeklagten wegen eines vorangegangenen Vorfalls zu befragen. Eine solche Ermittlungshandlung ist keine gezielte Vollstreckungsmaßnahme im vorgenannten Sinne, sondern eine bloße nicht gegen den Verdächtigen erzwingbare Beschuldigtenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1974 – 4 StR 67/74 –, NJW 1974, 1254, 1255; MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 11). Tatsächlich unterfällt das Verhalten des Angeklagten dem Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB. Mit seinem Versuch, auf den diensthabenden Polizeibeamten einzuschlagen, hat der Angeklagte einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen; denn in jeder mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielenden Einwirkung liegt – unabhängig von ihrem Erfolg – ein Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, NJW 2020, 2347 f.). Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs nach dessen Erheblichkeit war mit der Neufassung des § 114 StGB durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 I 1226) trotz der erhöhten Strafandrohung dieser Vorschrift gegenüber der des § 113 Abs. 1 StGB gerade nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, NJW 2020, 2347 f.; MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl., § 114 Rdnr. 6).“

Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung ebensowenig entgegen wie das nur für die Rechtsfolgen geltende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Strafe im Fall II.5 dem milderen Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB entnommen hat.

2. Die auch mit der Anlasslosigkeit der Tat begründete Strafe im Fall II.1 der Urteilsgründe erweist sich aus den sonstigen gewichtigen zumessungsrelevanten Umständen als angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau