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1 StR 21/22 ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR21.22.0 KI-generiert

Mitigation of aggravated assault resulting in death: physical provocation by victim as mitigating factor under § 227 Abs. 2 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 21/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing portion of the Landgericht Traunstein's conviction for bodily harm resulting in death while leaving the guilty verdict intact, and remanded the case to a different chamber for re-sentencing. The dispute centered on whether the lower court erroneously failed to consider a mitigated case under § 227 Abs. 2 StGB, specifically by overlooking the victim's immediate physical aggression—grabbing the defendant by the collar and striking his chest with a fist—prior to the fatal blows with a frying pan. The BGH held that the lower court committed a legal error by dismissing this prior physical assault as insufficient to establish a "provocation situation" under § 213 Alt. 1 StGB, clarifying that such a situation does not require the perpetrator to be in a state of emotional disturbance (*Affekt*) under §§ 20, 21 StGB, but only that the physical mistreatment in the immediate course of action provoked the defendant's retaliatory violence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 227 Abs. 1 StGB, § 227 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 StGB; Mitigation of aggravated assault resulting in death: physical provocation by victim as mitigating factor under § 227 Abs. 2 StGB: The dispute centered on whether the lower court erroneously failed to consider a mitigated case under § 227 Abs. 2 StGB, specifically by overlooking the victim's immediate physical aggression—grabbing the defendant by the collar and striking his chest with a fist—prior to the fatal blows with a frying pan. The BGH held that the lower court committed a legal error by dismissing this prior physical assault as insufficient to establish a "provocation situation" under § 213 Alt. 1 StGB, clarifying that such a situation does not require the perpetrator to be in a state of emotional disturbance (*Affekt*) under §§ 20, 21 StGB, but only that the physical mistreatment in the immediate course of action provoked the defendant's retaliatory violence.

Schlagwörter

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qualifizierte einfache Körperverletzung Strafzumessung Notwehr Strafmilderungsgründe fahrlässige Tötung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 23/14
Mai 2014 – 2 StR 23/14 Rn.
5 StR 467/90
Oktober 1990 – 5 StR 467/90 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the introductory text immediately preceding the numbered orders to designate the partial success of the revision, resulting in the reversal of the sentencing portion.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the introductory text immediately preceding the numbered orders to designate the rejection of the further, unfounded part of the revision.

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Volltext

Körperverletzung mit Todesfolge: Prüfung eines minder schweren Falls

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Oktober 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB verneint. Hierbei werden vom Landgericht im Ansatz zu Recht auch die Kriterien des § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 StR 23/14 Rn. 2; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 227 Rn. 11 mwN). Die Ausführungen hierzu sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. So sieht das Landgericht zwar im Rahmen der Prüfung des § 213 1. Alt. StGB zutreffend die der Tat vorausgegangenen gegenseitigen Beleidigungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als „nichts Überraschendes“ an, da solche schon des Öfteren erfolgten und vom Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung gar nicht mehr ernst genommen wurden (UA S. 20). Unberücksichtigt bleibt im Rahmen der Prüfung aber, dass nach den Feststellungen des Landgerichts nach den vorausgegangenen Beleidigungen das Opfer den Angeklagten am Kragen gepackt und mit der Faust auf die Brust geschlagen hat (UA S. 6).

Dieser Schlag mit der Faust, der eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 213 1. Alt. StGB sein kann, erfolgte unmittelbar bevor der Angeklagte dem Opfer die zur Körperverletzung mit Todesfolge führenden mindestens fünf erheblichen Schläge mit einer Bratpfanne mit großer Kraft auf den Kopf beigebracht hatte. Solche Übergriffe sind grundsätzlich geeignet eine Provokationslage im Sinne des § 213 1. Alt. StGB zu begründen und wären bei der Strafzumessung im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB einzubeziehen gewesen. Dies umso mehr als nach den Feststellungen des Landgerichts das Opfer dem Angeklagten unmittelbar vor dem Packen am Kragen auch ein in seinem Besitz befindliches Messer gezeigt und gesagt hat, dass er den Angeklagten irgendwann einmal damit umbringen werde (UA S. 5 f.). Soweit das Landgericht im Rahmen der Prüfung eines Affektgeschehens ausführt, dass der geringfügige körperliche Übergriff nicht geeignet war, dass der Angeklagte in einen erheblichen Erregungszustand geriet (UA S. 20), erfasst es den Sinngehalt der Regelung des § 213 1. Alt. StGB unzureichend. Der Täter muss nämlich durch die körperliche Misshandlung nicht in einen Affekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB versetzt werden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 5 StR 467/90 Rn. 5; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 213 Rn. 9a). Es reicht vielmehr aus, wenn er durch die körperliche Misshandlung im unmittelbaren Handlungszusammenhang zu einer eigenen Körperverletzungshandlung hingerissen wurde.

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht unter Berücksichtigung dieser dargestellten Strafzumessungserwägungen auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

2. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt werden. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Die Nichtanordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand, weil insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist.

Raum

Bellay

RinBGH Dr. Fischer ist imUrlaub und deshalb an derUnterschriftsleistung gehindert.

Raum

Bär

Hohoff