Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 31/23 ECLI:DE:BGH:2023:200623B4STR31.23.0 KI-generiert

Sufficient documentation of judicial discretion in ordering preventive detention under § 66 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 31/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 4th Criminal Senate partially granted the defendants' revisions, vacating the order for preventive detention against the first defendant for remand to a different chamber, and correcting the civil compensation orders for both defendants to cover only future damages; all other appeals were rejected, leaving the original guilty verdicts and prison sentences (11 and 9 years) intact. The case involved charges of particularly aggravated rape in concurrence with grievous bodily harm, where the defendants challenged the lower court's discretionary application of preventive detention and the scope of their liability in the incidental civil proceedings. The decisive legal basis was the requirement under § 66(3) of the German Criminal Code that trial courts must explicitly exercise and document their judicial discretion when ordering preventive detention, rather than merely finding the statutory prerequisites met, a procedural error that rendered the initial detention order invalid while the court confirmed the prison sentences were not unduly harsh given the severity of the offenses and the defendant's criminal record.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 66 Abs. 3 StGB; Sufficient documentation of judicial discretion in ordering preventive detention under § 66 StGB: Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1a StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Z. in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Schlagwörter

KI-generiert
richterliches Ermessen strafrechtliche Verwahrung Strafzumessung Entschädigung für Untersuchungshaft prozessleitende Verfügungen Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Ermessensausübung durch das Tatgericht; revisionsrechtliche Nachprüfung

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster – Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt – vom 24. August 2022

a) soweit es den Angeklagten Z. betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

b) hinsichtlich beider Angeklagter im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass sich die ausgesprochene Ersatzpflicht ausschließlich auf zukünftig entstehende Schäden bezieht.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z. ‒ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es zudem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein Mobiltelefon eingezogen. Zudem hat es festgestellt, „dass die Angeklagten verpflichtet sind, dem Nebenkläger K. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Nebenkläger aus der Straftat vom 14.01.22/15.01.2022 in I. bereits entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.“ Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1a StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Z. in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

a) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und 3 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser hat die Möglichkeit, sich trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen gegen die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Dieses Ermessen muss tatsächlich ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 4 StR 304/20; Beschluss vom 5. September 2019 – 3 StR 235/19, NStZ-RR 2019, 386, 387 f. [zu § 7 Abs. 2 JGG]; Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Beschluss vom 15. Oktober 2009 ‒ 5 StR 351/09; Beschluss vom 21. August 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12 [jeweils zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB]; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 66b Rn. 24). Um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis insoweit bewusst war. Vielmehr muss auch nachvollziehbar dargelegt werden, aus welchen Gründen von diesem Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 ‒ 4 StR 87/11 mwN).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Eine Ermessensausübung durch die Strafkammer vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Urteilsausführungen beschränken sich darauf, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung festzustellen. Ihnen ist, auch in ihrer Gesamtschau, nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer ihr Ermessen auf Rechtsfolgenseite überhaupt betätigt hat.

Soweit die Strafkammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Hanges i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausführt, dass sie „im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nach nochmaliger eigener kritischer Prüfung und Abwägung der für und gegen die Annahme eines Hangs zur Begehung gefährlicher Straftaten sprechenden Umstände (…)“ der Einordnung der Sachverständigen folge, liegt in dieser für sich genommen rechtlich bedenklichen Erwägung keine Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite i.S.d. § 66 Abs. 3 StGB.

Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

2. Der Adhäsionsausspruch war bei beiden Angeklagten dahingehend zu berichtigen, dass die Ersatzpflicht auf zukünftig entstehende Schäden beschränkt ist. Dies entspricht sowohl dem Adhäsionsantrag, als auch dem darauf bezogenen Anerkenntnis der Angeklagten.

3. Die weitergehende Prüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insbesondere hat der Strafausspruch betreffend den Angeklagten Z. bestand. Der Senat kann vorliegend angesichts des sich insgesamt über mindestens sechs Stunden hinziehenden Tatgeschehens, der tateinheitlichen Verwirklichung von § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2, Abs. 8 Nr. 1 und 2a und von § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB sowie des festgestellten einschlägigen erheblichen kriminellen Vorlebens des Angeklagten Z. jedenfalls ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, juris Rn. 4 ff.), dass die Strafkammer ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, aaO Rn. 8).

Quentin

Rommel

RiBGH Dr. Maatsch istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.

Quentin

Scheuß

Momsen-Pflanz