Robbery with fatal outcome: Failure to assess enforcement status of reserved monetary penalty for aggregate sentencing and severity offset
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the sentencing portion of the Landgericht Frankfurt am Main's judgment while upholding the conviction, and remanded the case to a different juvenile chamber of the district court for re-sentencing. The case involved a 20-year-old defendant convicted of robbery resulting in death, who received a twelve-year prison term under adult criminal law; the legal dispute centered on whether the sentencing court properly accounted for a subsequent, initially reserved monetary penalty imposed by a lower court. The decisive legal basis was the requirement to accurately assess the enforceability and severity offset (Härteausgleich) of the prior monetary fine, including its potential interruption effect on aggregate sentencing, which the original judgment failed to substantiate, thereby necessitating a new review of the penalty calculation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Robbery with fatal outcome: Failure to assess enforcement status of reserved monetary penalty for aggregate sentencing and severity offset: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe unter Gewährung eines Härteausgleichs von fünf Monaten für bereits vollstreckte Strafen verurteilt und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 511 € als „Wertersatz“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe unter Gewährung eines Härteausgleichs von fünf Monaten für bereits vollstreckte Strafen verurteilt und die Einziehung eines Betrages in Höhe von 511 € als „Wertersatz“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, die ihm zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
2. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gebracht hat. Den Urteilsgründen ist aber – worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat – nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie die der hier gegenständlichen Tat nachfolgende Verurteilung zu der zunächst vorbehaltenen Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 € durch das Amtsgericht Darmstadt vollstreckt wurde. Der Senat vermag daher nicht nachzuvollziehen, ob diese Verurteilung gesamtstrafenfähig wäre oder inwieweit dem Angeklagten gegebenenfalls ein Härteausgleich zu gewähren ist. Dies wird das neue Tatgericht – auch unter Berücksichtigung der von dieser Verurteilung gegebenenfalls ausgehenden Zäsurwirkung bei der Gesamtstrafenbildung – neu zu prüfen haben.
3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand.
Appl
Zeng
Meyberg
Grube
Schmidt