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4 StR 475/21 ECLI:DE:BGH:2022:170322U4STR475.21.0 KI-generiert

Denial of probationary suspension of psychiatric placement due to lack of special circumstances and insufficient supervisory control

Geschäftsnummer 4 StR 475/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the revision of the defendant, upholding the Landgericht Landshut's decision to deny the suspension of his placement in a psychiatric hospital on probation, with the defendant ordered to bear the costs of the legal proceedings and the necessary expenses of the auxiliary plaintiffs. The dispute concerned a securement procedure for a defendant diagnosed with chronic paranoid schizophrenia and limited steering capacity, who was convicted of intentional driving without a license and negligent homicide after causing a fatal traffic accident; the defendant challenged the lower court's refusal to suspend the measure of placement under § 67b Abs. 1 StGB, arguing that civil-law placement in a care facility or strict supervisory orders would suffice. The court held that no special circumstances existed to justify suspension, as the defendant was disease-uninsightful and unable to negotiate, rendering the available protective systems and the threat of revocation insufficient to mitigate the persistent danger to the public, thereby confirming the validity of the psychiatric hospital placement under § 63 StGB and the denial of probation under § 67b StGB.

Legislator-Regeste

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§ 67b Abs. 1 StGB, § 222 StGB, § 63 StGB, § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 67b Abs. 2 StGB, § 67b StGB; Denial of probationary suspension of psychiatric placement due to lack of special circumstances and insufficient supervisory control: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte und auf die Versagung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 StGB beschränkte Revision des Beschuldigten. Das wirksam auf die Aussetzungsfrage beschränkte Rechtsmittel des Beschuldigten hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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paranoide Schizophrenie besondere Umstände psychiatrische Unterbringung Sistierung des Besuchsrechts Probezeitkündigung Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Sicherungsverfahren: Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung zugleich mit der Anordnung

[TENOR]

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Juli 2021 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte und auf die Versagung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 StGB beschränkte Revision des Beschuldigten. Das wirksam auf die Aussetzungsfrage beschränkte Rechtsmittel des Beschuldigten hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen leidet der 49 Jahre alte, im Haushalt seiner verwitweten Mutter lebende und unter Betreuung stehende Beschuldigte seit dem Jahr 2007 an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit Wahnerleben und ausgeprägter Negativ-Symptomatik sowie an einem schweren schizophrenen Residuum mit Desorientierung und deutlich eingeschränkter Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit. Er ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, und verfügt nicht (mehr) über eine Fahrerlaubnis. Gleichwohl nahm der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte wiederholt mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil. Auch am Tattag führte er sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er wusste, dass er nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Er bog unter Missachtung des Verkehrszeichens 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nach links in eine vorfahrtsberechtigte Straße ein, obwohl sich von links erkennbar der vorfahrtsberechtigte Geschädigte H. mit seinem Motorrad näherte. Der Beschuldigte kollidierte im Kreuzungsbereich vorhersehbar und vermeidbar mit dem Geschädigten, der infolge der für ihn unvermeidbaren Kollision schwer verletzt wurde und verstarb.

Das Landgericht hat die Tat als Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) gewertet und ist ‒ sachverständig beraten ‒ zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten krankheitsbedingt sicher eingeschränkt, möglicherweise sogar aufgehoben war. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet und eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt.

2. Die Versagung der Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Besondere Umstände in diesem Sinne sind Umstände in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1987 ‒ 1 StR 72/87, BGHSt 34, 313, 316). Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt dabei auch das Eingreifen außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme wie etwa die zivilrechtliche Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 ‒ 4 StR 193/17 Rn. 20 mwN). Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten sowie die Aussicht auf einen im Falle des Weisungsverstoßes drohenden Bewährungswiderruf eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die fortbestehende Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß reduziert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 ‒ 1 StR 24/21 Rn. 4; Beschluss vom 16. Februar 2010 ‒ 4 StR 586/09, NStZ-RR 2010, 171).

b) Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist das Landgericht nach umfassender Würdigung aller Umstände rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass es an besonderen Umständen im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB fehle.

Wie die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne angestellten Erwägungen zeigen, hat das Landgericht nicht übersehen, dass die zivilrechtliche Unterbringung des Beschuldigten als täterschonendes Mittel für die Frage Bedeutung erlangen kann, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB in Betracht kommt. Dass es die vom Beschuldigten abgelehnte und bis längstens 14. Juni 2022 genehmigte zivilrechtliche Unterbringung in einer beschützten Station einer Pflegeeinrichtung ‒ dem psychiatrischen Sachverständigen folgend ‒ nicht als täterschonendere Alternative angesehen und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese anderweitige Unterbringung nicht besser als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geeignet ist, den Beschuldigten zu heilen oder zu pflegen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Weiterhin hat das Landgericht geprüft, ob den vom Beschuldigten krankheitsbedingt ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch engmaschige Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht entgegengewirkt werden kann, und hat dies tragfähig verneint, weil die im Rahmen der Führungsaufsicht eröffneten Überwachungsmöglichkeiten nicht als hinreichend effektiv anzusehen seien, um den krankheitsuneinsichtigen und nicht absprachefähigen Beschuldigten künftig von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellt es keinen Darlegungsmangel dar, dass das Landgericht in diesem Rahmen nicht (erneut) erörtert hat, dass der Beschuldigte seit dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen nicht mehr über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt. Das Landgericht hat diese für die Frage fortbestehender Gefährlichkeit beachtliche Tatsache in seine Gefahrenprognose eingestellt. Dass es angesichts der Feststellungen zur Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zu der Überzeugung gelangt ist, den von ihm ausgehenden Gefahren könne auch durch engmaschige Weisungen nicht begegnet werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage war die vom Generalbundesanwalt vermisste Erörterung entbehrlich, ob der Begehung weiterer Taten durch die Appellwirkung des drohenden Bewährungswiderrufs oder durch die Weisung begegnet werden könnte, den in seinem Besitz befindlichen Schlüssel für das Kraftfahrzeug seiner Schwester herauszugeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Quentin

Bartel

Rommel

Maatsch

Messing