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5 StR 194/23 ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR194.23.0 KI-generiert

Effect of timely electronic withdrawal of criminal appeal on subsequent dismissal for failure to file justification under § 346 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 194/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's ruling, declaring that the defendant's appeal was validly withdrawn, thereby ending the proceedings in the defendant's favor. The dispute concerned the procedural validity of a withdrawal of a criminal appeal filed by the defense counsel via electronic communication on February 16, 2023, following a conviction for drug trafficking in eleven instances, where the district court had erroneously dismissed the appeal as inadmissible under § 346(1) StPO due to the lack of timely written justification, despite the withdrawal document not reaching the physical file until March 23, 2023. The decisive legal basis was § 346(2) StPO, under which the timeliness of the withdrawal was assessed based on its effective electronic receipt rather than physical filing, rendering the appeal withdrawn and precluding a substantive admissibility review under § 346(1) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 346 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 2 StPO; Effect of timely electronic withdrawal of criminal appeal on subsequent dismissal for failure to file justification under § 346 StPO: Die „Beschwerde“ ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583). Der fristgerechte Antrag hat Erfolg, weil das Landgericht die Revision zu Unrecht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat. Denn die Revision war bereits zuvor wirksam zurückgenommen worden, was der Senat unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses deklaratorisch auszusprechen hat (vgl. BGH, aaO).

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift E-Justice materielle Begründetheit Verfahrensüberprüfung Rückzug des Strafantrags Aktenübermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 12/05
Februar 2005 – 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583).
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Volltext

Rücknahme einer Revision vor Revisionsbegründung

[TENOR]

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. März 2023 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2022 wirksam zurückgenommen hat.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. November 2022 zunächst form- und fristgemäß Revision eingelegt. Der hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger hat dieses Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023, dem Landgericht auf elektronischem Weg am selben Tag wirksam zugegangen, formgerecht zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist indes erst am 23. März 2023 zu den Akten gelangt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. März 2023 die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diesen dem Verteidiger am 20. März 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tag bei Gericht eingegangene „Beschwerde“ des Angeklagten vom 21. März 2023.

Die „Beschwerde“ ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583). Der fristgerechte Antrag hat Erfolg, weil das Landgericht die Revision zu Unrecht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat. Denn die Revision war bereits zuvor wirksam zurückgenommen worden, was der Senat unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses deklaratorisch auszusprechen hat (vgl. BGH, aaO).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner