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XII ZB 381/19 ECLI:DE:BGH:2019:140819BXIIZB381.19.0 KI-generiert

Effectiveness of judicial authorization for forced medical treatment pending finality

Geschäftsnummer XII ZB 381/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the application by the affected person's mother to suspend the enforcement of the lower court orders pending the decision on legal remedy, ruling that the request was inadmissible due to a lack of legal interest as the measures do not take effect until final. The dispute concerned the judicial authorization of a forced electroconvulsion therapy for a patient suffering from paranoid schizophrenia, where the first-instance court approved the guardian's consent and the appellate court rejected the mother's objection. Citing §§ 40(1), 312 No. 3, and 324(1) FamFG, the court held that in voluntary jurisdiction matters regarding institutionalization, such as authorizations for medical coercive measures, decisions generally become effective only upon legal finality unless a specific order for immediate effect is issued, which neither the district court nor the regional court had done in this instance.

Legislator-Regeste

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§ 64 Abs. 3 FamFG, § 40 Abs. 1 FamFG, § 312 Nr. 3 FamFG, § 324 Abs. 1 FamFG, § 324 Abs. 2 FamFG; Effectiveness of judicial authorization for forced medical treatment pending finality: Der an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtete Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN). Er ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.

Schlagwörter

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Entscheidungen auf medizinischem Gebiet prozessleitende Verfügungen paranoide Schizophrenie Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Urteilsvollstreckung Zwangsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Wirksamkeit von Beschlüssen in Unterbringungssachen mit ihrer Rechtskraft

[TENOR]

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2019 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beteiligte zu 3 (Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Mutter des Betroffenen) wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung ihres an paranoider Schizophrenie leidenden Sohnes im Wege einer Elektrokonvulsionstherapie.

Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Beteiligten zu 5, des Betreuers für den Wirkungskreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, in eine solche Therapie mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse der Instanzgerichte hat keinen Erfolg.

Der an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtete Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN). Er ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein Beschluss regelmäßig nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Für Unterbringungssachen, zu denen nach § 312 Nr. 3 FamFG auch die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zählt, sieht § 324 Abs. 1 FamFG allerdings eine Ausnahme vor; danach werden Beschlüsse über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

Zwar kann das Gericht in diesen Verfahren nach § 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Eine solche Entscheidung hat hier aber weder das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht noch im Beschwerdeverfahren das Landgericht getroffen.

Weil die angefochtene Entscheidung deswegen ohnehin erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird, fehlt es dem Antrag der Mutter des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger