Adhesion proceedings: invalidity of declaratory ruling on future damages due to unity of pain and suffering and lack of justified interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) rejected the defendant's appeal as largely unfounded but modified the judgment to strike down the court of first instance's declaratory ruling on future damages in the adhesion proceedings, leaving the ten-year custodial sentence, 128 convictions for serious sexual abuse of children, and the €20,000 pain and suffering award in force; the defendant was ordered to bear all costs of the appeal. The dispute concerned a criminal conviction for numerous counts of sexual abuse, where the defendant challenged the adhesion claims for future material and immaterial damages. The decisive legal basis was the principle of the unity of pain and suffering (Schmerzensgeld), which precludes a separate declaratory judgment for future immaterial damages already considered in the initial award without specific reasoning, and § 256 Abs. 1 ZPO, which requires a reasoned justification for a sufficient interest in a declaratory judgment regarding future material damages.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 256 Abs. 1 ZPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 472a Abs. 2 StPO; Adhesion proceedings: invalidity of declaratory ruling on future damages due to unity of pain and suffering and lack of justified interest: The dispute concerned a criminal conviction for numerous counts of sexual abuse, where the defendant challenged the adhesion claims for future material and immaterial damages. The decisive legal basis was the principle of the unity of pain and suffering (Schmerzensgeld), which precludes a separate declaratory judgment for future immaterial damages already considered in the initial award without specific reasoning, and § 256 Abs. 1 ZPO, which requires a reasoned justification for a sufficient interest in a declaratory judgment regarding future material damages.
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KI-generiertApplied to order the dismissal of the adhesion ruling without a decision on the merits of the declaratory request.
Applied to impose the costs of the appeal and necessary expenses of the auxiliary prosecutors on the defendant due to the limited success of the revision.
Applied to impose the costs and necessary expenses arising from the adhesion proceedings on the defendant.
Volltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch zu Ziffer 4 des Tenors entfällt und insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen 128 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, in 126 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, wegen zwei Fällen des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexuellem Übergriff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat, kann die Adhäsionsentscheidung nur teilweise bestehen bleiben.
Dem Adhäsionskläger hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro nebst Zinsen zuerkannt. Zudem hat sie unter Ziffer 4 des Tenors festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle aus den im Urteil zu seinem Nachteil festgestellten sexuellen Übergriffen erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nach dem 31. Oktober 2022 (Tag der Antragstellung) entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Dieser Feststellungsausspruch hält rechtlicher Überprüfung weder hinsichtlich zukünftiger immaterieller noch zukünftiger materieller Schäden stand.
Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 389/21 mwN). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Begründung für die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. zudem zum Fristbeginn bei gesonderter Feststellung BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 217/23).
Die Adhäsionsentscheidung hat auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden keinen Bestand. Der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, soweit sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21 mwN). Daran fehlt es hier.
Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit unter Absehen einer Entscheidung über den zulässigen Feststellungsantrag zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner