Removal of unsubstantiated theft count in total sentence and mandatory use of "aggravated residential burglary" for statutory qualification under § 244 para. 4 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision partially granted the defendant’s appeal, modifying the guilty verdict by removing one of three counts of theft to correct a lack of factual basis, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total custodial sentence of three years and three months. The dispute concerned a substantive appeal against a lower court’s conviction for aggravated burglary with weapons, two counts of aggravated burglary, and three counts of theft, specifically challenging the validity of the third theft count which was not incorporated into the combined sentence due to the legal effect of a prior judgment. The court ruled that the third theft count had to be expunged because only two of the three theft offenses were subject to the merger of sentences under § 55 StPO, and further required the use of the specific term "aggravated residential burglary" to properly denote the qualification under § 244 para. 4 StGB, ensuring the legal description of the offense accurately reflected the statutory aggravation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 StGB; Removal of unsubstantiated theft count in total sentence and mandatory use of "aggravated residential burglary" for statutory qualification under § 244 para. 4 StGB: The dispute concerned a substantive appeal against a lower court’s conviction for aggravated burglary with weapons, two counts of aggravated burglary, and three counts of theft, specifically challenging the validity of the third theft count which was not incorporated into the combined sentence due to the legal effect of a prior judgment. The court ruled that the third theft count had to be expunged because only two of the three theft offenses were subject to the merger of sentences under § 55 StPO, and further required the use of the specific term "aggravated residential burglary" to properly denote the qualification under § 244 para. 4 StGB, ensuring the legal description of the offense accurately reflected the statutory aggravation.
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KI-generiertProcedural rule cited in the dispositive to justify the partial dismissal of the revision as groundless.
Volltext
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Februar 2023 wird der Schuldspruch, soweit der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, dahingehend geändert und zugleich klarstellend neu gefasst, dass er wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Privatwohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, Privatwohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in 3 weiteren Fällen“ unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt hat, wegen dreier Fälle des Diebstahls schuldig gesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es zwar drei solche Taten – nämlich die Fälle II.1, II.8 und II.14 – festgestellt (UA S. 12, 15, 17). Jedoch werden nur zwei von ihnen – die Fälle II.1 und II.8 – von der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Zittau vom 14. Januar 2021 erfasst, so dass nur die für sie verhängten Einzelstrafen mit den dort ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengeführt werden konnten (UA S. 29). Zu dem verbleibenden Fall II.14 hat das Landgericht zu Recht auf eine gesonderte Einzelstrafe erkannt (UA S. 29). Damit entbehrt der Schuldspruch für den einen weiteren in der Urteilsformel benannten dritten Fall des Diebstahls einer Grundlage und hat zu entfallen.
Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Verurteilung wegen einer Tat des Diebstahls berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht nur Einzelstrafen für zwei Taten des Diebstahls (II.1 und II.8) in die Gesamtstrafe einbezogen hat.
2. Der Senat hat zur Klarstellung die Urteilsformel teilweise neu gefasst. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB ist durch die Bezeichnung als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 1 StR 296/20; Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816, 2817; zum „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner