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3 StR 264/23 ECLI:DE:BGH:2023:080823B3STR264.23.0 KI-generiert

Timely electronic filing via attorney postbox precludes reinstatement for missed appeal deadline

Geschäftsnummer 3 StR 264/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's application for reinstatement to the previous legal position and rejected his appeal, ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a conviction and mandatory commitment to a psychiatric hospital by the regional court, which the defendant challenged via a substantive complaint; the defendant argued he had missed the deadline for filing the appeal and sought reinstatement, but the court found the appeal was timely filed by his counsel via the special electronic attorney's postbox. The decisive legal basis was the provision that the receipt of an electronic submission at the recipient's intermediary satisfies the statutory deadlines for filing appeals (§§ 341, 32d, 32a StPO), rendering the application for reinstatement inadmissible because the appeal deadline was actually observed, and the subsequent substantive review yielded no legal errors to the defendant's detriment.

Legislator-Regeste

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§ 32a Abs. 5 StPO, § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 349 Abs. 2 StPO; Timely electronic filing via attorney postbox precludes reinstatement for missed appeal deadline: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Fristversäumnis E-Justice Verspätungsausschluss gesetzliche Grundlage verspätete Einreichung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. April 2023 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Anfechtungsfrist gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2; vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344, jeweils mwN). Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend näher ausgeführt, ist die Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtzeitig gemäß § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 5 StPO eingelegt worden. Insoweit genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer

RiBGH Prof. Dr. Paul befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Hohoff

Schäfer

Anstötz

Voigt