Eligibility for tort liability under § 823 Abs. 2 BGB requiring qualified fault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of appeal, thereby upholding the appellate court's judgment and leaving it in force. The dispute involved a civil liability claim where the plaintiff alleged a violation of a protective statute under § 823 Abs. 2 BGB, which the lower court rejected based on its finding that the requisite qualified fault was absent. The Supreme Court determined that the case lacked fundamental legal significance or a need for the development of uniform case law to justify an appeal, and it rejected the plaintiff's claims of procedural fundamental rights violations as unfounded; consequently, the plaintiff was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO; Eligibility for tort liability under § 823 Abs. 2 BGB requiring qualified fault: Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines nach seiner Auffassung gemäß § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen qualifizierten Verschuldens gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Menges
Krüger
Wille
Liepin
Vogt-Beheim