Limitation of criminal proceeds confiscation to acts underlying conviction when dismissed cases are excluded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to limit the confiscation of criminal proceeds to €1,940 and rejecting the remaining arguments, thereby leaving the two-year and nine-month custodial sentence for aggravated robbery and theft intact. The dispute concerned whether the trial court correctly ordered the confiscation of €2,538.44 in criminal proceeds, specifically whether proceeds from four additional thefts that had been dismissed under a settlement agreement could be included. The court held that under §§ 73(1), 73c StGB, confiscated proceeds must be attributable to the specific acts underlying the conviction; consequently, proceeds from cases dismissed under § 154(2) StPO cannot be confiscated based on the primary confession law, and the supplementary confiscation provision of § 73a StGB was inapplicable because the assets could be clearly allocated to the convicted acts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB; Limitation of criminal proceeds confiscation to acts underlying conviction when dismissed cases are excluded: „Das Landgericht hat allerdings im Rahmen der Einziehungsentscheidung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB auch den Wert der vom Angeklagten durch die unter 6. (UA Bl. 8) festgestellten Taten erlangten Taterträge eingezogen. Diese Taten waren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und daher nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens, sodass auf diese eine Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB nicht mehr gestützt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21 Rn. 4 m.w.N.).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. November 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.940 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.538,44 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur in Höhe von 1.940 € stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu Folgendes ausgeführt:
„Das Landgericht hat allerdings im Rahmen der Einziehungsentscheidung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB auch den Wert der vom Angeklagten durch die unter 6. (UA Bl. 8) festgestellten Taten erlangten Taterträge eingezogen. Diese Taten waren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und daher nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens, sodass auf diese eine Einziehung nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB nicht mehr gestützt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21 Rn. 4 m.w.N.).
Ebenso wenig kann die Einziehungsentscheidung auf § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt werden. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19 Rn. 3).
Die Einziehung ist deshalb lediglich auf den Wert der bei den Taten 1. bis 4. erlangten Taterträge in Höhe von insgesamt 1.940 € zu beschränken.“
Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog ab.
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Schäfer
Paul
Hohoff
Anstötz
Kreicker