Proof of Valid Opening of Main Proceedings for Connected Offenses via Pre-Trial Detention Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) rejected the defendant's appeal as unfounded, thereby upholding the regional court's conviction for five offenses and ordering the defendant to bear the costs. The dispute centered on a procedural defect in the opening of main proceedings (§ 207 StPO) for the first three counts, where the trial court's initial resolution only explicitly admitted the lead complaint while omitting the separately connected counts, though the remaining counts were properly admitted. The court held that the procedural prerequisite of a valid opening order was nonetheless met for all counts, establishing that while explicit written decisions for each count are generally required for clarity, a clear and unambiguous expression of the court's will to admit a complaint suffices even if not contained in the formal opening order; here, this intent was demonstrated by the court's separate admission of other counts, its loading of witnesses for the missing counts, and, decisively, the issuance of a pre-trial detention order (§ 230 Abs. 2 StPO) by the full panel that explicitly listed the missing counts as matters of sufficient suspicion and indictment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 207 Abs. 1 StPO, § 230 Abs. 2 StPO; Proof of Valid Opening of Main Proceedings for Connected Offenses via Pre-Trial Detention Order: The dispute centered on a procedural defect in the opening of main proceedings (§ 207 StPO) for the first three counts, where the trial court's initial resolution only explicitly admitted the lead complaint while omitting the separately connected counts, though the remaining counts were properly admitted. The court held that the procedural prerequisite of a valid opening order was nonetheless met for all counts, establishing that while explicit written decisions for each count are generally required for clarity, a clear and unambiguous expression of the court's will to admit a complaint suffices even if not contained in the formal opening order; here, this intent was demonstrated by the court's separate admission of other counts, its loading of witnesses for the missing counts, and, decisively, the issuance of a pre-trial detention order (§ 230 Abs. 2 StPO) by the full panel that explicitly listed the missing counts as matters of sufficient suspicion and indictment.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for dismissing the revision as unfounded because the review did not reveal any legal error to the defendant's detriment.
Volltext
Strafverfahren: Eröffnung des Hauptverfahrens bei verbundenen Sachen; Erkennbarkeit des Willens des zuständigen Richters zur Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen
[TENOR] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses liegt hinsichtlich aller fünf vom Landgericht unter II. festgestellten Fälle vor, obwohl die Strafkammer die den Fällen 1 bis 3 jeweils zugrundeliegenden Anklagen nicht ausdrücklich zur Hauptverhandlung zugelassen hat.
Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten eine Vielzahl von Anklagen beim Amtsgericht erhoben. Dieses hat einen Großteil der einzelnen Verfahren zu einem führenden Verfahren verbunden, darunter die hiesigen Fälle 1 bis 3. Das führende Verfahren hat es nebst den verbundenen Sachen und weiteren einzelnen, noch nicht hinzuverbundenen Verfahren, darunter die die hiesigen Fälle 4 und 5 betreffenden, dem Landgericht zur Übernahme übersandt.
Die Strafkammer hat unter dem 5. Dezember 2019 das führende Verfahren übernommen und eröffnet, wobei es nur die diesem zugrundeliegende, einen weiteren Tatvorwurf betreffende Anklage gemäß § 207 Abs. 1 StPO ausdrücklich bezeichnet hat. Die Anklagen der hinzuverbundenen Verfahren, darunter die die Fälle 1 bis 3 betreffenden, finden in dem Beschluss keine Erwähnung. Daneben hat es die weiteren, bis dahin separaten Verfahren, darunter die die hiesigen Fälle 4 und 5 betreffenden, übernommen, zum führenden Verfahren verbunden und die zugrundeliegenden Anklagen jeweils zur Hauptverhandlung zugelassen.
Zum ersten Hauptverhandlungstag ist der Angeklagte nicht erschienen. Die mit drei Richtern besetzte Strafkammer hat daraufhin gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl erlassen, in welchem die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten im Einzelnen aufgeführt sind. Darunter finden sich alle später als Fälle 1 bis 5 festgestellten Tatvorwürfe.
Damit hat das Landgericht insgesamt hinreichend dokumentiert, dass es die Eröffnungsvoraussetzungen auch für die den Fällen 1 bis 3 zugrundeliegenden Anklagen geprüft und angenommen hat. Zwar ist aus Gründen der Rechtsklarheit bei verbundenen Strafsachen grundsätzlich ausdrücklich schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; der Verbindungsbeschluss allein bewirkt die Eröffnung in der Regel auch dann nicht, wenn das führende Verfahren bereits eröffnet ist oder - wie hier - später eröffnet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17, NStZ 2018, 155; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 16 f.). Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. In Fällen, in denen das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück diesen Willen nicht sicher erkennen lässt, kann aus anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig hervorgehen, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 229/19, NStZ 236 f. mwN). Zu solchen Urkunden zählt gegebenenfalls ein Haftbefehl (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999, 14, 15).
Die letztgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Strafkammer hat schon durch ihre Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 zu erkennen gegeben, dass sie sich des Erfordernisses der Eröffnung jeder einzelnen Anklage bewusst gewesen ist. Dies zeigt sich daran, dass sie hinsichtlich der separaten, noch nicht hinzuverbundenen Sachen eigenständige Eröffnungsentscheidungen getroffen hat. Daneben hat der Vorsitzende bei der Terminierung der Hauptverhandlung Zeugen auch für die bereits durch das Amtsgericht zum führenden Verfahren hinzuverbundenen Strafsachen geladen. Maßgebend kommt hinzu, dass das Landgericht in voller Kammerbesetzung gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl gegen den
Angeklagten erlassen hat. In diesem hat es im Einzelnen angeführt, welcher Taten der Angeklagte "hinreichend verdächtig und angeklagt" ist. Darunter befinden sich auch die später als Fälle 1 bis 3 festgestellten Tatvorwürfe.
Schäfer
Richterin am BundesgerichtshofWimmer befindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindert zuunterschreiben.
Berg
Schäfer
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