Commitment to a detoxification institution: requirement of a symptomatic connection between addiction and the underlying offenses under § 64 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, quashing the lower court’s denial of commitment to a detoxification institution and remanding that issue for new proceedings, while simultaneously correcting the confiscation of proceeds by ordering the seizure of 2,500 euros and dismissing the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the defendant's conviction for robbery and aggravated gang larcery in connection with long-term drug consumption required the application of Section 64 of the German Criminal Code, specifically regarding the "symptomatic connection" between the underlying addiction and the offenses, as well as a minor calculation error in the confiscation amount. The BGH held that the lower court failed to properly assess the requisite symptomatic link, which exists if the addiction contributed to the commission of the crimes even alongside other factors, and that the denial of commitment was incompatible with the court's own approval of a suspension of further prison sentence execution under Section 35 of the Narcotics Act; the court emphasized that a lack of prior expertise was a procedural flaw requiring remand, and affirmed the principle that a defendant's unilateral revision does not preclude the correction of sentencing measures affecting non-revising co-defendants under Section 357 of the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 246a StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 73e Abs. 1 StGB, § 357 Satz 1 StPO; Commitment to a detoxification institution: requirement of a symptomatic connection between addiction and the underlying offenses under § 64 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tatmehrheit mit schwerem Bandendiebstahl in drei tatmehrheitlichen Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn sowie zwei nicht revidierende Mitangeklagte eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Symptomwert einer Anlasstat für den Hang zum Rauschmittelmissbrauch
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. September 2021,
a) soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist,
b) soweit es den Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten A. S. und M. W. betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 2.500 Euro angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tatmehrheit mit schwerem Bandendiebstahl in drei tatmehrheitlichen Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn sowie zwei nicht revidierende Mitangeklagte eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die – nicht sachverständig beratene – Strafkammer hat offengelassen, ob bei dem seit vielen Jahren Betäubungsmittel konsumierenden Angeklagten, der sich zuletzt einer Entgiftungsbehandlung unterzog, ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht. Denn jedenfalls sei ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem möglicherweise gegebenen Hang und den verfahrensgegenständlichen Taten nicht zu erkennen. Diese Begründung trägt die Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB nicht.
a) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt bereits vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat, und dies bei einem unveränderten Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – 4 StR 330/19, juris Rn. 14 mwN).
b) Die – äußerst knappe – Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, lässt weder erkennen, dass die Strafkammer diesen rechtlichen Maßstab zutreffend zugrunde gelegt hat, noch ist nachvollziehbar dargetan, unter welchen Gesichtspunkten sie den von ihr verneinten symptomatischen Zusammenhang erwogen hat. Unerörtert bleibt namentlich, ob der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits in der Vergangenheit seinen Betäubungsmittelkonsum durch Diebstähle finanzierte, im Tatzeitraum über keine legalen Einkünfte verfügte und die verfahrensgegenständlichen Taten beging, um sich „eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen“, aus der Tatbeute nicht nur seinen allgemeinen Lebensbedarf, sondern auch die Kosten seines Drogenkonsums bestreiten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 StR 586/15). Im Übrigen steht die Annahme des Landgerichts, dass kein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und den Taten bestehe, in einem unaufgelösten Widerspruch dazu, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen ihre Zustimmung zu einer Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG erteilt hat, was darauf hindeutet, dass die Taten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen wurden.
c) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht von vornherein ausscheidet, ein Hang vielmehr sogar naheliegt, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte – unbeschränkt – Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.).
d) Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der äußerst milden Einzelstrafen aus, dass diese oder die Gesamtfreiheitsstrafe bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geringer ausgefallen wären.
2. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Es bestehen rechnerische Abweichungen zwischen dem Einziehungsausspruch und den Urteilsgründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten Gegenstände und Bargeld im Wert von 3.450 Euro erlangt. Durch die Zahlung des Mitangeklagten A. S. von 950 Euro ist der Wertersatzanspruch gemäß § 73e Abs. 1 StGB in dieser Höhe erloschen (…). Der Einziehungsbetrag ist mit 2.550 Euro demnach um 50 Euro zu hoch bemessen.
Die Berichtigung der Einziehungsentscheidung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten (…) zu erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 2 StR 538/19, juris Rn. 9).“
Dem verschließt sich der Senat nicht.
3. Weitere durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
RiBGH Bender ist wegen Urlaubsan der Unterschriftsleistunggehindert.
Bartel
Quentin
Rommel
Maatsch