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II ZR 56/18 ECLI:DE:BGH:2019:230719BIIZR56.18.0 KI-generiert

Eligibility of insolvent stock corporation for legal aid in revision proceeding despite shareholder cost liability

Geschäftsnummer II ZR 56/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Civil Senate) denied the defendant's application for legal aid for the revision proceedings, effectively barring the company from pursuing its defense without funding. The case involved an insolvent stock corporation (Kommanditgesellschaft auf Aktien) challenging the insolvency administrator's claim that its 2011 annual financial statements and dividend resolution were void, a claim that had been rejected by the lower courts. The court held that the applicant failed to meet the prerequisites of § 116 sentence 1 no. 2 ZPO: first, it did not demonstrate that the economically involved partners (limited partners/shareholders) could not afford the litigation costs, as they are liable to repay dividends if the claim succeeds; second, even if cost-shifting to individual shareholders were impracticable due to their number, the defense of the case did not serve "general interests" (allgemeine Interessen) because the affected small investors are economically involved parties in the dispute, not members of the public whose general welfare is at stake.

Legislator-Regeste

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§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Eligibility of insolvent stock corporation for legal aid in revision proceeding despite shareholder cost liability: Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Haftung des Aktionärs Revisionsverfahren Kommanditär Einreichung von Finanzunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 145/09
Valuation of subject matter value for legal aid fee calculation based on the underlying main case claim
IX ZB 77/14
Legal aid for legal persons in insolvency: denial where provisional administrator appointment no longer serves general interest
VII ZR 62/57
September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5.
BGHZ 25, 183
September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5.
X ZR 23/85
November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406).
VIII ZR 87/90
Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).
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Volltext

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beklagte Kommanditgesellschaft auf Aktien

[TENOR]

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die im vorliegenden Rechtsstreit von einem Prozesspfleger vertreten wird. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2011 und des Beschlusses über die Gewinnverwendung des dort ausgewiesenen Jahresüberschusses. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung im Revisionsverfahren.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Im Streitfall ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die an der Beklagten beteiligten Kommanditaktionäre nicht in der Lage seien, die Kosten der Rechtsverteidigung im Revisionsverfahren anteilig aufzubringen oder dass dem unüberwindbare organisatorische Schwierigkeiten entgegenstünden.

Die Kommanditaktionäre sind als Gesellschafter der Beklagten am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Die Beklagte ist selbst der Ansicht, dass die Kommanditaktionäre Gewinnausschüttungen zurückzahlen müssten, wenn die Klage Erfolg hätte. Ob die wirtschaftlich Beteiligten der Gesellschaft gegenüber zur anteiligen Kostentragung verpflichtet sind, ist für die Anwendung von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht von Bedeutung (MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 22; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 22). Ebenso ist es - im Unterschied zu § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - unerheblich, ob ihnen eine Kostenbeteiligung zumutbar ist.

2. Doch selbst wenn die Beklagte in Anbetracht der Vielzahl der als Gesellschafter beteiligten Kleinanleger (vgl. MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 23) nicht darauf verwiesen werden könnte, dass die Kosten von diesen oder auch von anderen wirtschaftlich Beteiligten wie dem persönlich haftenden Gesellschafter, den Mitgliedern des Aufsichtsrats oder gegebenenfalls auch den Nebenintervenienten aufgebracht werden können, ist der Beklagten keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung gegen die Revision des Klägers allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

a) Durch dieses Erfordernis soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8).

Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406). Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9). Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).

b) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverteidigung allgemeine Interessen gefährdet wären. Die der Beklagten als Gesellschafter angehörenden Kleinanleger können insoweit nicht mit Kleingläubigern gleichgestellt werden. Die Kleinanleger werden nicht als Träger allgemeiner Interessen in Mitleidenschaft gezogen, sondern sind wirtschaftlich Beteiligte am Gegenstand des Rechtsstreits, der auch ihre Berechtigung zum Einbehalt von Gewinnausschüttungen betrifft.

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von Selle