Judge bias objection based on preliminary moral statements to a co-accused after severance of proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction for homicide and ordering the defendant to bear the legal costs. The case involved a challenge to the trial judge's impartiality based on remarks made during the oral judgment regarding a co-accused after the proceedings were split, as well as a challenge to the evidentiary weight given to the defendant's partial confession. The BGH rejected the bias complaint under §§ 24(2), 338(3) StPO and Article 6(1) ECHR, finding that the judge's preliminary moral observations and reference to expert evidence did not objectively indicate prejudice against the defendant. Although the appellate court noted that the lower court's inference of a partial confession from the defendant's passive participation was legally questionable, it upheld the verdict under § 337 StPO because the conviction was sufficiently supported by a multitude of reliable circumstantial evidence, including the defendant's initial statements to emergency services, thereby precluding any prejudice from the potential evidentiary error.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 261 StPO, § 337 StPO; Judge bias objection based on preliminary moral statements to a co-accused after severance of proceedings: The case involved a challenge to the trial judge's impartiality based on remarks made during the oral judgment regarding a co-accused after the proceedings were split, as well as a challenge to the evidentiary weight given to the defendant's partial confession. The BGH rejected the bias complaint under §§ 24(2), 338(3) StPO and Article 6(1) ECHR, finding that the judge's preliminary moral observations and reference to expert evidence did not objectively indicate prejudice against the defendant. Although the appellate court noted that the lower court's inference of a partial confession from the defendant's passive participation was legally questionable, it upheld the verdict under § 337 StPO because the conviction was sufficiently supported by a multitude of reliable circumstantial evidence, including the defendant's initial statements to emergency services, thereby precluding any prejudice from the potential evidentiary error.
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KI-generiertThe provision cited as the legal basis for dismissing the revision as unfounded.
The procedural standard applied to exclude the possibility that the verdict relied on a legally erroneous assumption of evidence.
Volltext
Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheit durch Vorbefassung nach Verfahrensabtrennung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge einer Verletzung der „§§ 24 Abs. 2, 338 Nr. 3 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ ist unbegründet. Die Zurückweisung des auf Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung gegenüber der Mitangeklagten nach Abtrennung der bis dahin gegen sie und den Angeklagten gemeinsam geführten Hauptverhandlung gestützten Befangenheitsantrags des Angeklagten begegnet auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 ‒ 1128/17, NJW 2021, 2947, keinen Bedenken.
Die Äußerungen des Vorsitzenden, die Kammer habe nicht darüber zu befinden, ob sie ‒ die Mitangeklagte ‒ eine „moralische Mitschuld“ am Tode des Säuglings trage, sowie sein erläuternder Hinweis, er gehe ‒ dem rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend ‒ davon aus, dass E. durch den Angeklagten zu vier verschiedenen Zeitpunkten Rippenserienfrakturen zugefügt worden seien, begründen jenseits von Fragen der Zweckmäßigkeit moralischer Bewertungen in einem Strafverfahren nicht die Besorgnis, der Vorsitzende trete dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen gegenüber.
Die mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden zu den Ergebnissen der bis zur Abtrennung zur Urteilsverkündung gegen die Angeklagten gemeinsam durchgeführten Hauptverhandlung stimmen inhaltlich mit der den Verfahrensbeteiligten übersandten „vorläufigen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses der Beweisaufnahme“ vom 5. Februar 2021 überein und tragen erkennbar vorläufigen Charakter. Die mündliche Urteilsbegründung enthielt schließlich ‒ anders als das schriftliche Urteil in der Fallkonstellation, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 ‒ 1128/17, NJW 2021, 2947 zugrunde lag ‒ keine nähere Feststellung oder Würdigung des dem Angeklagten zur Last liegenden Tötungsverbrechens zum Nachteil seines Sohnes.
2. Zwar erscheint die von der Revision beanstandete tatgerichtliche Wertung, der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte habe durch die in seinem letzten Wort abgegebene Erklärung, sich den Ausführungen seiner Verteidiger anzuschließen, und durch seine Antwort auf die Frage des Vorsitzenden, ob das „alles so richtig sei“, ein Teilgeständnis abgelegt und eingeräumt, E. tödlich verletzt zu haben, trotz des dem Tatgericht durch § 261 StPO eingeräumten weiten Wertungsspielraums rechtlich bedenklich.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aber auf eine Vielzahl von belastbaren Indizien gestützt und dabei auch berücksichtigt, dass er bereits unmittelbar nach der Tat gegenüber Rettungskräften behauptet hatte, seinen Sohn versehentlich verletzt zu haben. Bei dieser Sachlage schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf einem möglicherweise rechtsfehlerhaft angenommenen Teilgeständnis aus (§ 337 StPO).
Quentin
Bender
Bartel
Maatsch
Scheuß