Admission of journalist to non-public juvenile trial under § 48 JGG: balancing minor’s privacy against freedom of the press
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) granted permission for a lawyer acting on behalf of the editorial board of a juvenile law journal to attend a non-public main hearing in a juvenile criminal proceeding. The dispute concerned whether a third-party observer could be admitted to a closed juvenile trial under § 48 (2) sentence 3 of the Juvenile Court Act (JGG), which allows additional attendees, particularly for training purposes, at the court's discretion. The court ordered the admission of the representative, balancing the accused minor's right to privacy and protection against stigmatization against the freedom of the press and the public's interest in information. The decisive legal basis was § 48 (2) sentence 3 JGG; the court found that because the intended reporting focused on general questions of juvenile criminal procedure rather than the specific identity of the accused, the risk of stigma was mitigated, and the accused did not object to the attendance.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmission of journalist to non-public juvenile trial under § 48 JGG: balancing minor’s privacy against freedom of the press: Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.
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KI-generiertVolltext
Jugendstrafverfahren: Zulassung der Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
[TENOR]
Herrn Rechtsanwalt P. , K. , wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.
[GRUENDE]
Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.
Wenn die Berichterstattung im Hinblick auf einen aktuellen Kriminalfall beabsichtigt ist und es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren einer nachhaltigen Stigmatisierung und damit einer relevanten Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung des Jugendlichen. Anders kann es aber sein, wenn lediglich – losgelöst von der Person des konkreten Beschuldigten – allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet wird. So verhält es sich hier: Die Schriftleitung der ZJJ hat wegen der aus ihrer Sicht zu erwartenden Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts ein wissenschaftliches Interesse an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Die Angeklagten sind der Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.
Cirener