Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 174/23 ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR174.23.0 KI-generiert

Digital image files as printing plates for commercial preparation of falsified ID documents

Geschäftsnummer 5 StR 174/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded but modified the judgment to explicitly include the aggravating element of "commercial intent" in the conviction for preparing the falsification of official ID documents in four cases, while upholding the remaining convictions for joint documentary fraud, aiding fraud, and other offenses, thereby affirming a total custodial sentence of two and a half years and ordering the defendant to bear the costs. The dispute centered on whether digital image files containing falsified French ID cards created by the defendant qualified as "printing plates" (Drucksätze) under § 275(1) No. 1 of the German Criminal Code, with the lower court having inadvertently omitted the commercial qualification in its final judgment despite finding it in the reasoning. The BGH held that digital files intended for immediate printing by recipients constitute valid "printing plates" in the context of modern digital typesetting processes, rendering their physical absence irrelevant, and authorized the appellate court to correct the lower court's tenorierungsversehen (drafting error) regarding the commercial element without violating the prohibition against retrial in the defendant's favor.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Digital image files as printing plates for commercial preparation of falsified ID documents: Zu Recht hat das Landgericht in den Fällen 1, 7, 8, 9 und 13 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des – im Fall 13 tateinheitlich verwirklichten – Delikts der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen nach § 275 Abs. 1 und 2 StGB bejaht.

Schlagwörter

KI-generiert
gültige Reisedokumente Strafakten Urkundenfälschung gewerbsmässiger Betrug E-Justice digitaler Beweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Digitale Daten als Drucksätze zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in sechs Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in sechs Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung, Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg, es führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu Recht hat das Landgericht in den Fällen 1, 7, 8, 9 und 13 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des – im Fall 13 tateinheitlich verwirklichten – Delikts der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen nach § 275 Abs. 1 und 2 StGB bejaht.

Bei den vom Angeklagten hergestellten Bilddateien, die jeweils Vorder- und Rückseite einer französischen ID-Karte zeigten, in welche er die ihm übermittelten fiktiven Personalien und Lichtbilder nebst Unterschrift eingearbeitet und für die er die erforderlichen, auf die Falschpersonalien abgestimmten Ausweisnummern mittels im Internet verfügbarer Ausweisnummerngeneratoren erstellt hatte, handelte es sich um „Drucksätze“ im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Begriff „Satz“ bezeichnet in der Drucktechnik den „Schriftsatz“, den gesetzten Text, aber auch insgesamt das durch das jeweilige Satzverfahren geschaffene Erzeugnis vorhergehender Arbeitsgänge in dem Fertigungsabschnitt, der dem eigentlichen Druck vorausgeht und in dem die jeweilige Vorlage in eine drucktaugliche Form gebracht wird. Aufgrund des technischen Wandels sind heute elektronische, digitale Satzverfahren üblich, die die früher verwendeten (Bleisatz, Fotosatz etc.) abgelöst haben (vgl. Rautenberg [Hrsg.], Reclams Sachlexikon des Buches, 3. Aufl., S. 346; Corsten/Füssel/Pflug [Hrsg.], Lexikon des gesamten Buchwesens, 2. Aufl., Bd. VI, S. 498). Die vom Angeklagten erstellten Bilddateien waren dazu geeignet und bestimmt, von seinen Abnehmern unmittelbar selbst ausgedruckt und anschließend als gefälschtes Ausweisdokument eingesetzt zu werden; es handelte sich damit um die in einem digitalen Verfahren erzeugten drucktauglichen Formen der falschen Ausweise, mithin deren Drucksätze. Dass diese – anders als die übrigen in § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gegenstände und Vorrichtungen – nicht in körperlicher Form vorlagen, weil sie vom Angeklagten nur in Gestalt von digitalen Daten erstellt wurden, ist unschädlich; denn dies stellt lediglich eine notwendige Folge des beschriebenen technischen Wandels dar. Eines Rückgriffs auf die Wertungen, die der Einführung des – nur in § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthaltenen – Merkmals „Computerprogramme“ zugrunde gelegen haben mögen, bedarf es deshalb nicht.

3. Wie die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung selbst ausgeführt hat, ist ihr in den genannten Fällen ein Tenorierungsversehen unterlaufen, weil sie vergessen hat, das – rechtsfehlerfrei festgestellte – Qualifikationsmerkmal „gewerbsmäßig“ in den Urteilstenor aufzunehmen. Dies kann der Senat – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – auf die Sachrüge ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN).

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner