Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 160/18 ECLI:DE:BGH:2018:150818U5STR160.18.0 KI-generiert

Trial court’s failure to consider defendant’s spontaneous statements in evidence valuation violates StPO § 261

Geschäftsnummer 5 StR 160/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's revision, quashing the lower court's life imprisonment sentence for murder and unauthorized firearm possession, and remanded the case for a new trial. The dispute centered on whether the trial court erred by asserting the defendant made no statements during the main hearing, despite protocol records proving he provided spontaneous statements to the court on two separate days during witness examinations. The court held that this omission violated § 261 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which requires the adjudicating court to consider all evidence presented in the main hearing, including spontaneous declarations, and noted that the appellate court could not assess the weight of the omitted statements without reconverting the record, necessitating a retrial to resolve the factual conflict.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 261 StPO, § 274 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Trial court’s failure to consider defendant’s spontaneous statements in evidence valuation violates StPO § 261: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO Erfolg.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Strafurteil Anhörung oder Verhör falsches Zeugnis Verletzung des Beschleunigungsgebots E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 489/14
Sufficiency of judgment reasoning on witness testimony and formless authorization of court clerks under § 153 GVG
3 StR 516/08
Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs.
4 StR 142/17
Statutory concurrence between fraud and manipulation of vehicle odometers
2 StR 204/07
August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235, 236; vom 27.
3 StR 6/08
März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9.
BGHSt 52, 175
März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Berücksichtigung von spontanen Einlassungen des Angeklagten

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO Erfolg.

1. Die Revision beanstandet mit der Inbegriffsrüge, dass das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht (UA S. 17, 19), obwohl er sich am fünften Hauptverhandlungstag vom 8. September 2017 und am sechsten Hauptverhandlungstag vom 19. September 2017 während der Vernehmungen der Zeuginnen M. und E. jeweils „spontan zur Sache äußerte“. Eine diesbezügliche Einlassung zur Sache ist durch die entsprechenden Formulierungen im Hauptverhandlungsprotokoll, das keine Berichtigung erfahren hat, im Sinne des § 274 StPO bewiesen.

2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Das Revisionsvorbringen genügt dem Erfordernis des vollständigen Tatsachenvortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gehört nicht zu den diesen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen und musste deshalb in der Revisionsrechtfertigung nicht vorgetragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 12). Das Tatgericht hat stets selbst in den Urteilsgründen den Inhalt der Sacheinlassung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen und damit auch Umfang und Inhalt der weiteren beweiswürdigenden Darlegungen zu bestimmen (vgl. BGH, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Einlassung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113). Daher begründet auch die Besonderheit, dass der Angeklagte sich jeweils spontan äußerte, keine höheren Anforderungen an die Vortragspflicht zu einer Einlassung zur Sache.

3. Die Rüge ist auch begründet. Zu der Tatsache, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 8. September 2017 und vom 19. September 2017 zur Sache eingelassen hat, stehen die Urteilsgründe in Widerspruch. Die Nichtberücksichtigung der nach dem Protokoll bewiesenen Einlassung des Angeklagten verstößt gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 176).

Der Senat kann trotz der im Übrigen sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht. Wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wiedergabe im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235, 236; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, aaO; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 52; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, aaO). Dem Senat ist es mithin verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, inwieweit es sich bei den Spontaneinlassungen lediglich um eine bloße Unmutsäußerung des Angeklagten, wie sie die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft für die Hauptverhandlung vom 19. September 2017 mitteilt, oder um Zwischenrufe gehandelt haben könnte, mit denen Aussagen von Zeuginnen gewertet wurden, die - nach den Urteilsgründen naheliegend - keine Angaben zum konkreten Tatvorwurf gemacht haben.

Mutzbauer

Schneider

Berger

Mosbacher

Köhler