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X ZB 16/22 ECLI:DE:BGH:2023:010823BXZB16.22.0 KI-generiert

Denial of legal aid for patent appeal due to lack of admissible grounds under § 100 Abs. 3 PatG

Geschäftsnummer X ZB 16/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the applicant’s motion for legal aid and appointed counsel for the appeal (Rechtsbeschwerde), effectively leaving the lower court’s denial of reinstatement to the missed deadline in force, as the appeal is likely to be dismissed as inadmissible. The dispute concerned a patent application for a fire protection device where the application was withdrawn from the register due to the non-payment of the ninth annual fee, and the applicant challenged the Patent Court’s rejection of his application for reinstatement into the lapsed payment deadline. The court held that because the Patent Court had not admitted the appeal, the applicant could only rely on specific grounds under § 100 Abs. 3 PatG, such as violation of the right to be heard or insufficient reasoning; however, the record showed the Patent Court had properly notified the applicant of its assessment and provided sufficient reasoning for denying reinstatement, meaning no substantial prospect of success existed under § 130 Abs. 1 PatG in conjunction with § 114 Abs. 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 PatG, § 100 Abs. 3 PatG, § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG; Denial of legal aid for patent appeal due to lack of admissible grounds under § 100 Abs. 3 PatG: The dispute concerned a patent application for a fire protection device where the application was withdrawn from the register due to the non-payment of the ninth annual fee, and the applicant challenged the Patent Court’s rejection of his application for reinstatement into the lapsed payment deadline. The court held that because the Patent Court had not admitted the appeal, the applicant could only rely on specific grounds under § 100 Abs. 3 PatG, such as violation of the right to be heard or insufficient reasoning; however, the record showed the Patent Court had properly notified the applicant of its assessment and provided sufficient reasoning for denying reinstatement, meaning no substantial prospect of success existed under § 130 Abs. 1 PatG in conjunction with § 114 Abs. 1 ZPO.

Schlagwörter

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Patentrecht unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gesetzlicher Schutz Aussicht auf Erfolg Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG

Main legal basis for denying the application for legal aid due to a lack of sufficient prospect of success.

§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural rule referenced in conjunction with the Patent Act to determine that legal aid is not granted.

§ 133 PatG

Basis for the refusal to appoint a representative, contingent on the denial of legal aid.

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

[GRUENDE]

I. Der Anmelder hat am 10. Januar 2012 beim Patentamt eine Patentanmeldung betreffend eine Brandschutzvorrichtung eingereicht.

Das Patentamt hat im Register die Rücknahme der Anmeldung eingetragen, da der Anmelder die neunte Jahresgebühr auch nach Hinweis auf die maßgeblichen Zahlungsfristen nicht fristgemäß entrichtet hat. Einen Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist hat das Patentamt zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor Begründung des Rechtsmittels hat seine Verfahrensbevollmächtigte das Mandat niedergelegt.

Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit kann dem Anmelder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG).

Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Deshalb kann das Rechtsmittel nur auf die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen).

Im Streitfall kämen allenfalls die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) oder des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) in Betracht. Auch insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sein könnten.

1. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zu den fehlenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist frühzeitig mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anmelders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor.

2. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, mit der es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, in allen Punkten begründet.

3. Soweit der Anmelder sich gegen Maßnahmen von Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg wendet, vermag dies der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört.

Bacher

Hoffmann

Deichfuß

Kober-Dehm

Crummenerl