Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 205/23 ECLI:DE:BGH:2023:260723B6STR205.23.1 KI-generiert

Statute of limitations for tateinheitlich committed minor offenses voiding sentencing and preventive detention basis

Geschäftsnummer 6 StR 205/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 6th Criminal Senate partially granted the defendant's revision, amending the conviction to exclude charges of intentional bodily injury and threats due to the expiration of the statute of limitations, while quashing the sentencing and the subsequent preventive detention order; consequently, the case was remanded to a different youth chamber of the Lüneburg Regional Court for a new hearing and decision regarding the remaining sexual offenses. The dispute centered on the statutory limitation period for minor offenses committed in conjunction with severe sexual abuse, where the appellate court found that the five-year limitation period for the ancillary charges (bodily injury, threats) had expired by March 2020 under §§ 78, 78a, and 78c StGB. Because the original lower court had treated the concurrent commission of four offenses as an aggravating factor without analyzing the interplay between the custodial sentence and the preventive detention (§ 66 StGB), the appellate court determined that the removal of the time-barred offenses rendered the original sentencing foundation legally unsound, necessitating a full retrial of the consequences, including the invalidation of the preventive detention measure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 223 Abs. 1 StGB, § 241 Abs. 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78a StGB; Statute of limitations for tateinheitlich committed minor offenses voiding sentencing and preventive detention basis: Es kann daher offenbleiben, ob der Strafausspruch auch deshalb durchgreifenden Bedenken begegnet, weil die Strafkammer weder bei der Festsetzung der Strafe noch bei der Bildung der Gesamtstrafe erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021– 2 StR 18/21, StV 2022, 293; vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21, JR 2023, 147; vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945).

Schlagwörter

KI-generiert
Verjährungsfrist fehlerhafte Strafzumessung Übertretungen Haftstrafe gesetzliche Grundlage Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 299/18
Statute of limitations for concurrent offenses and undue procedural delay
1 StR 318/62
Februar 1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; vom 9.
BGHSt 18, 274
Februar 1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; vom 9.
4 StR 444/07
Oktober 2007, 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42, 43) gemäß § 78a StGB am 20.
6 StR 150/22
Sexual abuse of defenseless person: application of the favorable law principle to the conviction versus sentencing
2 StR 18/21
Sentencing interplay between custodial punishment and preventive detention under § 46 StGB
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2022

a) dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung“ unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung weitgehend stand.

Allerdings muss die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Körperverletzung und Bedrohung entfallen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 299/18, juris, Rn. 10 mwN). Die Verjährungsfrist der Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGB und § 241 Abs. 1 StGB a.F. beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils fünf Jahre. Sie begann, ausgehend vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; vom 9. Oktober 2007, 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42, 43) gemäß § 78a StGB am 20. März 2010 (UA S. 8: „Frühjahr 2010“). Bereits im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB war spätestens mit Ablauf des 19. März 2020 vor Erlass des Urteils die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten.“

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

2. Der Wegfall der Verurteilung wegen der beiden verjährten Delikte entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Denn das Landgericht hat die „zeitgleiche“ Verletzung von vier Straftatbeständen ohne Einschränkung straferschwerend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 6 StR 150/22). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es den Eintritt der Verfolgungsverjährung beachtet hätte. Da es sich um die Einsatzstrafe handelt, hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Es kann daher offenbleiben, ob der Strafausspruch auch deshalb durchgreifenden Bedenken begegnet, weil die Strafkammer weder bei der Festsetzung der Strafe noch bei der Bildung der Gesamtstrafe erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021– 2 StR 18/21, StV 2022, 293; vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21, JR 2023, 147; vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945).

3. Die Aufhebung der Strafe lässt die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) in Wegfall geraten, so dass zudem diese Maßregel aufzuheben ist.

Sander

Feilcke

RiBGH Wenskeist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Sander

von Schmettau

RiBGH Arnoldi istkrankheitsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Sander