Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 75/23 ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR75.23.0 KI-generiert

Dismissal of Anhörungsrüge for lack of right-to-be-heard violation in criminal revision

Geschäftsnummer 6 StR 75/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Procedure (BGH 6. Strafsenat) dismissed the convicted defendant's application for hearing (Anhörungsrüge) at their expense, thereby affirming the prior appellate decision that rejected the defendant's revision as unfounded. The defendant challenged the BGH's June 27, 2023 dismissal of their appeal against a lower court criminal judgment, alleging a violation of the right to be heard under § 356a StPO. The court held the objection unfounded, ruling that the appellate panel did not utilize unfavorable facts or evidence without hearing the defendant, nor did it overlook decisive arguments; specifically, the court clarified that the mere non-adoption of the defense's legal arguments does not constitute a procedural violation of the right to legal hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO; Dismissal of Anhörungsrüge for lack of right-to-be-heard violation in criminal revision: Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Revision eines Entscheids Verwendungsrecht formelle Verfahrenseinstellung Rechtsverwirkung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Oktober 2022 mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. August 2023 hat der Verurteilte Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau