Notarial liability for historic building purchase: burden of proof for offsetting extraordinary tax benefits against damages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiffs' complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the appellate court's judgment that rejected their claim for damages in the amount of €143,489. The dispute concerned a claim for compensatory damages arising from notarial liability in connection with the notarization of purchase agreements for a historic building residence complex requiring renovation. While the appellate court erred in placing the burden of proof on the plaintiffs to demonstrate the absence of extraordinary tax advantages, this legal error was deemed non-decisive because the lower court independently and correctly denied the claim based on the doctrine of alternative means of compensation, finding that the plaintiffs had not adequately substantiated that they could not have successfully claimed damages from their financing bank. The decisive legal basis includes § 19 Para. 1 Sent. 2 of the Federal Notaries Act (BNotO), § 543 Para. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO) regarding the non-admission of revision, and principles of notarial professional liability and set-off of tax benefits in damage calculation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 100 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO; Notarial liability for historic building purchase: burden of proof for offsetting extraordinary tax benefits against damages: The dispute concerned a claim for compensatory damages arising from notarial liability in connection with the notarization of purchase agreements for a historic building residence complex requiring renovation. While the appellate court erred in placing the burden of proof on the plaintiffs to demonstrate the absence of extraordinary tax advantages, this legal error was deemed non-decisive because the lower court independently and correctly denied the claim based on the doctrine of alternative means of compensation, finding that the plaintiffs had not adequately substantiated that they could not have successfully claimed damages from their financing bank. The decisive legal basis includes § 19 Para. 1 Sent. 2 of the Federal Notaries Act (BNotO), § 543 Para. 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO) regarding the non-admission of revision, and principles of notarial professional liability and set-off of tax benefits in damage calculation.
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KI-generiertProvisions cited in the dispositive to allocate the costs of the complaint proceedings to the plaintiffs.
Volltext
Schadensersatz aus notarieller Amtshaftung im Zusammenhang mit der Beurkundung von Erwerbsverträgen für eine zu sanierende denkmalgeschützte Wohnanlage: Berücksichtigung möglicher Steuervorteile bei der Schadensersatzbemessung; Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile; anderweitige Ersatzmöglichkeit
[TENOR]
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 2018 - 9 U 1/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 143.489 €
[GRUENDE]
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten den von ihnen eingeklagten Schaden nicht schlüssig dargelegt (S. 6 des Berufungsurteils), nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen. Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte Steuervorteile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (Senat, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 57/14, WM 2015, 1803 Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11; jeweils mwN). Vorstehendes gilt auch für steuerliche Abzüge, die im Rahmen des Erwerbs von zu sanierenden denkmalgeschützten Gebäuden erzielt wurden (BGH, Urteil vom 26.Januar 2012 aaO).
Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 26. Januar 2012 aaO Rn. 23).
Diese Grundsätze hat das Berufungsurteil, das den Klägern substantiierten Vortrag zu den von ihnen aus der Denkmaleigenschaft der Wohnanlage erzielten Steuervorteilen abverlangt, nicht beachtet. Der Rechtsfehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht - selbständig tragend - einen Anspruch der Kläger aus notarieller Amtshaftung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO verneint hat, weil die Kläger nicht die Möglichkeit ausgeräumt haben, dass sie die den Kaufpreis finanzierende Bank mit Erfolg auf Schadensersatz hätten in Anspruch nehmen können. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils lassen im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, zu denen gehört, dass die Kläger trotz des ihnen in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2017 erteilten Hinweises und des ihnen gewährten Schriftsatznachlasses nicht ergänzend vorgetragen haben, keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Arend
Böttcher