Sentencing of a pharmacist for fraud: Mandatory consideration of potential loss of professional license under § 46 Abs. 1 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the lower court's sentencing order, quashing the pronouncement of punishment and remanding the case for a new hearing, while rejecting the remaining grounds of the defendant's appeal. The dispute concerned the sentencing of a licensed pharmacist convicted of 28 counts of fraudulent and commercial forgery and 24 counts of commercial fencing in connection with the illegal trade of prescription drugs, challenging whether the appellate review adequately addressed the impact of the conviction. The decisive legal basis is § 46 Abs. 1 Satz 2 of the German Criminal Code (StGB), which mandates that sentencing must consider the future effects of the punishment on the defendant’s life, specifically requiring the court to expressly analyze potential professional consequences such as the revocation of the pharmacist’s license and pharmacy permit under the Federal Pharmacists Act, noting that a mere rejection of a professional ban under § 70 StGB is insufficient to fulfill this duty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 70 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing of a pharmacist for fraud: Mandatory consideration of potential loss of professional license under § 46 Abs. 1 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung: Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen der Verurteilung eines Apothekers
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2021 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a) Die Revision macht zutreffend geltend, die Ausführungen zur Strafzumessung ließen nicht erkennen, ob das Landgericht mögliche berufsrechtliche Konsequenzen in seine Erwägungen eingestellt hat. Die Erörterung solcher Umstände ist geboten, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Hierzu zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht nur Beamte treffende Nebenfolgen, sondern auch solche, die sich bei anderen Berufsgruppen wie Apothekern auswirken können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1991 – 5 StR 542/90, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 23 mwN). Der Angeklagte ist nach den Feststellungen approbierter Apotheker und seit 1998 Inhaber einer Apotheke. Die zur Verurteilung führenden Straftaten beging er unter Ausnutzen seiner beruflichen Stellung. Es liegt daher nahe, dass die Approbation des Angeklagten nach § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung widerrufen und die Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke nach § 3 Nr. 3 Apothekengesetz erlöschen wird.
Dass das Landgericht nach § 70 StGB die Anordnung eines Berufsverbotes geprüft und im Ergebnis abgelehnt hat, genügt der Erörterungspflicht hier nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 StR 256/16, NZWiSt 2017, 39).
b) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der berufsrechtlichen Folgen auf mildere Strafen erkannt hätte. Die getroffenen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
2. Die weiteren von der Revision und dem Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Mängel des Strafausspruchs (jeweils teilweise unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen, unzutreffende Einordnung der Schadenshöhe zur Bestimmung von Einzelstrafen, Verhängung von Einzelstrafen ohne Schuldspruch) wird das zur neuen Entscheidung berufene Tatgericht zu vermeiden wissen.
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner