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6 StR 15/23 ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR15.23.1 KI-generiert

Statutory limitation bar voids tateinheitlich conviction for unauthorized use of professional designations in sexual abuse case

Geschäftsnummer 6 StR 15/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the Landgericht Saarbrücken’s judgment to remove the conviction for the unauthorized use of professional designations, while the remainder of the conviction for sexual abuse of a child, sexual abuse exploiting a caretaking relationship, and sexual assault, along with the total prison sentence and preventive detention, remains in force. The defendant challenged the lower court's tateinheitlich (jointly committed) conviction for the professional designation offense, arguing it was time-barred. The Court found the three-year statutory limitation period for the underlying offense under § 132a No. 2 StGB had expired in February 2021, prior to the first interruption of limitation by the issuance of an arrest warrant in May 2021, creating a bar to prosecution. Applying § 354 StPO, the appellate court determined that the lower court would not have imposed a higher sentence without the time-barred charge, as it had not treated the joint offense as an aggravating factor, thereby vacating that specific component of the guilt determination without affecting the overall penalty.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Statutory limitation bar voids tateinheitlich conviction for unauthorized use of professional designations in sexual abuse case: Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen im Fall II.1 der Urteilsgründe besteht das Verfolgungshindernis der Verjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die dreijährige Verjährungsfrist für das Anfang Februar 2018 begangene Vergehen (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB) war Anfang Februar 2021 und damit noch vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung – dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten am 6. Mai 2021 – abgelaufen.

Schlagwörter

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Sexualdelikts gesetzliche Ausschlussfrist Fristen Kindsmisshandlung Haftstrafe schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2022 im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass er des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und mit sexuellem Übergriff schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses“, mit sexuellem Übergriff und mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen zahlreicher weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Während die Verfahrensbeanstandung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und damit unzulässig ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen im Fall II.1 der Urteilsgründe besteht das Verfolgungshindernis der Verjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die dreijährige Verjährungsfrist für das Anfang Februar 2018 begangene Vergehen (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB) war Anfang Februar 2021 und damit noch vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung – dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten am 6. Mai 2021 – abgelaufen.

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Er schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen auf eine niedrigere Strafe für diese Tat erkannt hätte, zumal es die tateinheitliche Verwirklichung dieses Vergehens nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau