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5 StR 320/18 ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR320.18.0 KI-generiert

Compensation for judicial delay via execution deduction in drug trafficking case

Geschäftsnummer 5 StR 320/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice affirmed the lower court's conviction and sentence of one year and eight months' imprisonment with suspended execution, but modified the judgment to remove the confiscation order for seized items and recognize one month of the custodial sentence as served due to judicial delay. The defendant, convicted of drug trafficking in non-trivial quantities with weapons and violations of the Weapons Act, challenged the trial court's decision on appeal, arguing insufficient specificity in the confiscation ruling and a failure to compensate for rights-violating procedural delays. The appellate court found that while the confiscation order was legally deficient, it could be eliminated without replacement because the defendant had waived claims to the affected property, and it exercised its authority to apply a one-month execution reduction to compensate for the two-and-a-half-year delay caused by late expert reports and scheduling errors, deeming this compensation sufficient given the defendant's prior record and the mitigated sentence imposed as a result of the delay. The decision rested on the principles of legal certainty regarding confiscation specificity and the constitutional requirement for judicial compensation for rights-violating procedural delays under German criminal procedure law.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Compensation for judicial delay via execution deduction in drug trafficking case: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel Verfahrensverzögerungen Strafurteil Entschädigung für Justizirrtümer Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 611/17
Exemption from formal confiscation of seized drug proceeds following valid defendant waiver under revised German criminal confiscation law
5 StR 575/17
Februar 2018 - 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst.
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Volltext

Revisionsentscheidung im überlangen Strafverfahren: Nachholung der vom Tatgericht versehentlich unterlassenen Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung: Bemessung eines Vollstreckungsabschlags

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände entfällt und ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der - vom Landgericht nicht eingezogenen - Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen.

2. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von Wirkstoffgutachten und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses insgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das Landgericht gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhalb sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt, die andernfalls „nicht mehr in Betracht gekommen“ wäre (UA S. 16). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts und des Generalbundesanwalts ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat jedenfalls ausreichend.

3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Mutzbauer

Schneider

König

Mosbacher

Köhler