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5 StR 308/18 ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR308.18.0 KI-generiert

Unit of conduct for simultaneous unlawful possession of multiple weapons and ammunition under the Weapons Act

Geschäftsnummer 5 StR 308/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate dismissed the appeals of both defendants but amended the conviction of Defendant S. to a single count of unlawful possession of a semi-automatic short firearm in concurrence with unlawful possession of a blank-firing weapon without a test mark and ammunition, while leaving the sentencing and the conviction of Defendant L. for attempted especially serious armed extortion, arson, and property damage unchanged. The dispute centered on whether the defendant's simultaneous possession of multiple firearms and ammunition constituted one or separate offenses under the Weapons Act (WaffG); the facts established that the defendant possessed a semi-automatic pistol and ammunition, used the pistol to fire upon a residence, and separately kept a blank-firing weapon. The court held that the simultaneous exercise of actual control over various weapons and ammunition merges into a single unit of conduct due to the "clamping effect" (Klammerwirkung) of the concurrent possession of ammunition, rendering the original conviction for two independent violations of the Weapons Act legally incorrect. Consequently, the court applied the doctrine of *Handlungseinheit* to consolidate the offenses, reducing the number of individual sentences by one, which did not alter the aggregate prison sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Unit of conduct for simultaneous unlawful possession of multiple weapons and ammunition under the Weapons Act: Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Verstöße gegen das Waffengesetz hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen bzw. Munition verschiedenartige Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Handlungseinheit zusammenfassen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10; Müko-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 167 ff. mwN). Dies war der Fall. Wegen des gleichzeitigen Besitzes der Munition und der dadurch ausgelösten Klammerwirkung (zur Verklammerung vgl. BGH, aaO) ist von nur einer Tat auszugehen.

Schlagwörter

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Waffengesetz Realkonkurrenz von Straftaten Sachbeschädigung Brandstiftung Gesamtstrafenbildung Sondergut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Handlungseinheit bei tatsächlicher Gewalt über Waffen und Munition

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2017 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe ohne Prüfkennzeichen und von Munition sowie mit versuchter Nötigung verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen „fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a und b WaffG“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind im Übrigen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte S. Ende Januar 2017 von einem Mittäter eine halbautomatische Pistole Glock mit Munition. Er entnahm der Waffe zwei Patronen und beließ diese in seiner Wohnung. Mit der Pistole beschoss er Anfang Februar 2017 wie von Beginn an geplant das Wohnhaus der Nebenkläger und entledigte sich der Waffe nach der Tat. Etwa seit Mitte Februar 2017 bewahrte er eine Schreckschusswaffe ohne PTB-Zeichen in seiner Wohnung auf.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Verstöße gegen das Waffengesetz hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen bzw. Munition verschiedenartige Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Handlungseinheit zusammenfassen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10; Müko-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 167 ff. mwN). Dies war der Fall. Wegen des gleichzeitigen Besitzes der Munition und der dadurch ausgelösten Klammerwirkung (zur Verklammerung vgl. BGH, aaO) ist von nur einer Tat auszugehen.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Damit entfällt eine Einzelstrafe von drei Monaten. Im Blick auf den unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt sowie auf die verbleibenden Einzelstrafen wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe hierdurch nicht berührt.

Mutzbauer

König

Berger

Mosbacher

Köhler