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5 StR 452/22 ECLI:DE:BGH:2023:250523B5STR452.22.0 KI-generiert

Denial of psychiatric expert report and restriction of witness questioning in criminal trial

Geschäftsnummer 5 StR 452/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the Leipzig Regional Court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and necessary expenses of the ancillary claimants. The dispute involved procedural challenges to the original trial, specifically the denial of a motion to obtain an additional psychiatric expert report on culpability, the refusal to answer defense questions to witnesses, and the dismissal of a recusal request against the presiding judge. The court held that the psychiatric evidence request failed for lack of specific factual allegations under § 244(3) and (4) StPO, the recusal dismissal was inadmissibly vague under § 344(2) StPO, and the objections regarding the questioning of witnesses were procedurally deficient and did not demonstrate a violation of §§ 240, 241, or 74 StPO, nor a constitutional defect under § 338(3) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 4 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 74 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Denial of psychiatric expert report and restriction of witness questioning in criminal trial: Sofern im Hinblick auf die erfolglose Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen eine Verletzung von § 74 Abs. 1 StPO gerügt wird, ist die Rüge jedenfalls deswegen unbegründet, weil die allein angeführten vermeintlichen fachlichen Mängel keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 3 StR 481/15; vom 20. November 2001 – 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen psychiatrische Beweismittel sachverständiger Zeuge Ausstandsbegehren Verfahrenskosten Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO darin sieht, dass die Strafkammer zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit abgelehnt habe, hat die Rüge keinen Erfolg. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte lediglich unter Beweis gestellt hat, dass bei ihm verschiedene Diagnosen vorgelegen hätten und er deswegen in seiner psychischen Funktionsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt gewesen sei, fehlt es seinem Beweisantrag schon an einer konkreten Tatsachenbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).

2. Sofern im Hinblick auf die erfolglose Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen eine Verletzung von § 74 Abs. 1 StPO gerügt wird, ist die Rüge jedenfalls deswegen unbegründet, weil die allein angeführten vermeintlichen fachlichen Mängel keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 3 StR 481/15; vom 20. November 2001 – 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110).

3. Die Rügen, dass der Vorsitzende in den Hauptverhandlungsterminen vom 25. August und 22. September 2021 von der Verteidigung an Zeugen gerichtete Fragen nach §§ 240, 241 StPO zu Unrecht zurückgewiesen habe, sind schon mangels Behauptung eines konkreten Verfahrensverstoßes unzulässig. Die Ausführungen beschränken sich auf die Wiedergabe von „Mitschriften der Verteidigung“, ohne dass aus diesen deutlich wird, welche Zurückweisung einer Frage als rechtsfehlerhaft beanstandet werden soll. In Ermangelung einer solchen Angriffsrichtung kann der Senat das Vorbringen nicht auf einen Rechtsfehler hin überprüfen.

Soweit die Revision mit ihrem nicht weiter strukturierten Vortrag behauptet, dass eine „konzeptuelle Befragung verunmöglicht“ worden sei, kann sie auch damit keinen Verfahrensverstoß aufzeigen. Ungeachtet der Frage, ob der Vorsitzende stets über Beginn, Fortsetzung und Abschluss der Befragung bestimmen kann (so BGH, Beschluss vom 23. November 1994 – 2 StR 593/94, NStZ 1995, 143 offen gelassen von BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 5 StR 498/95, bei Kusch NStZ 1996, 323, 324; vgl. auch LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 240 Rn. 17), so ist er jedenfalls befugt einzugreifen, um unzulässige Fragen zurückzuweisen. Da sich die prozessordnungsgemäße Ausübung des Fragerechts aus dem Vortrag nicht ergibt, ist schon allein deswegen ein rechtsfehlerhaftes Agieren des Vorsitzenden nicht dargetan.

4. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO darin sieht, dass sein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch vom 29. September 2021 nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO willkürlich verworfen worden sei, ist die Rüge ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das dem Antrag zugrundeliegende Prozessgeschehen wird nur unvollständig wiedergegeben; pauschale Bezugnahmen auf umfangreichen, nicht weiter strukturierten Vortrag zu anderen Rügen genügen der Vortragspflicht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14 Rn. 66 f.; Beschluss vom 1. März 2023 – 5 StR 455/22; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 39). Der Generalbundesanwalt merkt zudem zutreffend an, dass auch vermeintlich aus der Hauptverhandlung stammende, zusammenhanglos mitgeteilte „Passagen“ von Wortwechseln zwischen Verteidiger und Vorsitzenden das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzen, das Geschehen auf einen Rechtsfehler hin zu überprüfen.

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner