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V ZA 3/23 ECLI:DE:BGH:2023:200723BVZA3.23.0 KI-generiert

Shifting attorney fees for separate second-instance mandate as necessary enforcement costs despite lack of main adjudication

Geschäftsnummer V ZA 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiffs' application to order the defendant to pay costs associated with a prior procedural ruling. The dispute concerned a request for an interim suspension of enforcement proceedings regarding eviction and the return of property, which the appellate court had rejected in a February 2023 order without a cost decision. The plaintiffs sought a subsequent cost order to cover attorney fees for a separate mandate under No. 3328 VV RVG, arguing that the initial decision lacked a necessary cost allocation. The court held that because no inadmissibility complaint was filed, no adverse outcome on the merits triggered the general cost-shifting rules under § 97(1) ZPO, precluding the correction or supplementation of the earlier decision under §§ 319(1) and 321 ZPO. However, the court denied a legal protection gap, ruling that under exceptional circumstances, the fees for the secondary mandate could be shifted to the defendant as necessary enforcement costs pursuant to § 788 ZPO, thereby denying the specific cost order requested by the plaintiffs.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 321 ZPO, § 788 ZPO, § 769 Abs. 2 ZPO; Shifting attorney fees for separate second-instance mandate as necessary enforcement costs despite lack of main adjudication: Eine Rechtsschutzlücke besteht gleichwohl nicht. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen können der Beklagten unter den Voraussetzungen von Nr. 3328 VV RVG die Gebühren für ein isoliertes Mandat der zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nämlich ausnahmsweise als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zur Last fallen (ebenso für einen nicht stattfindenden Rechtsstreit nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 2 ZPO Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl., § 769 Rn. 21; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 769 Rn. 37; Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., ZPO, § 769 Rn. 22 und § 788 Rn. 20; aA LG Stade, NJW-RR 2013, 127).

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Vollstreckung der Ausweisung Zivilrechtsstreitigkeit Festsetzung des Anwaltshonorars prozessleitende Verfügungen Rechtsschutzlücke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag der Kläger vom 17. Februar 2023, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris) den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Räumung und Herausgabe) und den darauf bezogenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Mit am 20. Februar 2023 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Bevollmächtigten, beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. März 2023 haben sie klargestellt, dass sich dieser Antrag auf den unter dem 9. Februar 2023 beschiedenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beziehe, da sie insoweit Gebühren für ein isoliertes Mandat geltend machen könnten (Nr. 3328 VV RVG). Den ebenfalls gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2022 hat der Senat schließlich mit Beschluss vom 20. April 2023 zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen.

1. Mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Februar 2023 (juris Rn. 2) deutlich gemacht hat, an einem Rechtsmittel, bei dessen Erfolglosigkeit eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO veranlasst gewesen wäre. Schon aus diesem Grund kommt weder eine Berichtigung des Beschlusses vom 9. Februar 2023 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO noch seine Ergänzung entsprechend § 321 ZPO in Betracht. Ob die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger im Verfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise für ein isoliertes Mandat Gebühren nach Nr. 3328 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung vom 21. Dezember 2022 geltend machen können (vgl. BT-Drs. 19/28681 S. 66 f.), kann insoweit dahinstehen.

2. Eine Rechtsschutzlücke besteht gleichwohl nicht. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen können der Beklagten unter den Voraussetzungen von Nr. 3328 VV RVG die Gebühren für ein isoliertes Mandat der zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nämlich ausnahmsweise als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO zur Last fallen (ebenso für einen nicht stattfindenden Rechtsstreit nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 2 ZPO Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 44. Aufl., § 769 Rn. 21; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 769 Rn. 37; Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., ZPO, § 769 Rn. 22 und § 788 Rn. 20; aA LG Stade, NJW-RR 2013, 127).

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau