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5 StR 260/23 ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR260.23.0 KI-generiert

Admissibility of EncroChat evidence and the interruption of criminal proceedings for judge's illness

Geschäftsnummer 5 StR 260/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the appeals of the defendants against the judgment of the State Court of Bremen dated December 20, 2022, finding no legal error to the defendants' detriment and ordering each appellant to bear the costs of their legal remedy. The dispute involved challenges to a criminal conviction, specifically raising procedural grounds regarding interruptions in the main hearing and the admissibility of EncroChat data. The Court held the procedural objection unfounded because the prosecution court correctly applied § 229 StPO to suspend the interruption deadline due to the presiding judge's illness, and the subsequent hearing met statutory requirements; alternatively, it rejected the objection to the use of EncroChat data as inadmissible for lack of sufficient factual presentation regarding the investigation procedures under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 229 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 229 Abs. 2 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Admissibility of EncroChat evidence and the interruption of criminal proceedings for judge's illness: Die mit der Angriffsrichtung eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Unterbrechung der Hauptverhandlung in § 229 StPO geführte Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hatte wegen Erkrankung der Vorsitzenden durch Beschluss vom 4. August 2022 gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO eine Hemmung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 2 StPO bis zum 5. August 2022 festgestellt. Durch den Verhandlungstermin vom 15. August 2022 wurde die Frist schon aufgrund des in § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO normierten Fristendes gewahrt. Hierzu war dieser Termin – wie in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt – auch geeignet, da in ihm zur Sache verhandelt wurde (zu den Anforderungen vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen gesetzliche Voraussetzungen Strafverfolgung gesetzliche Verfahrensfrist bedingter Strafvollzug Normenkontrolle

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten D. bemerkt der Senat ergänzend:

Die mit der Angriffsrichtung eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Unterbrechung der Hauptverhandlung in § 229 StPO geführte Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hatte wegen Erkrankung der Vorsitzenden durch Beschluss vom 4. August 2022 gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO eine Hemmung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 2 StPO bis zum 5. August 2022 festgestellt. Durch den Verhandlungstermin vom 15. August 2022 wurde die Frist schon aufgrund des in § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO normierten Fristendes gewahrt. Hierzu war dieser Termin – wie in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt – auch geeignet, da in ihm zur Sache verhandelt wurde (zu den Anforderungen vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung von EncroChat-Daten wendet, ist die Rüge mangels Vortrags der maßgeblichen Verfahrenstatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ein solcher war entgegen der Revision auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil „das Vorgehen der Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die EncroChat-Nutzer und die neueren Erkenntnisse [zur] Zusammenarbeit der deutschen, französischen und europäischen Behörden“ dem Senat bereits „hinreichend bekannt“ wären. Zu derartigen Umständen existieren keine für das hiesige Verfahren bindenden Feststellungen; solche wurden auch in früheren Revisionsverfahren des Senats nicht getroffen.

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner