Inclusion of prior sentence in unified juvenile sentence violates principle of specialty following extradition.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the sentencing portion of the Landgericht Berlin judgment and remanding the case for resentencing, while upholding the conviction for grievous bodily harm. The defendant, who had been extradited from Romania under a European Arrest Warrant without waiving the principle of specialty, challenged the court’s inclusion of a prior juvenile sentence in a new unified juvenile sentence. The BGH ruled that the inclusion violated the principle of specialty under Article 14 of the European Convention on Extradition and § 83h IRG because the requested execution of the prior sentence had not yet been authorized by the Romanian authorities, and the transformation of non-custodial directives into part of a custodial sentence did not fall under statutory exceptions; consequently, the sentencing must be recalculated respecting the specialty principle, whereas the guilt finding remained valid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inclusion of prior sentence in unified juvenile sentence violates principle of specialty following extradition: Damit steht aber der Grundsatz der Spezialität (Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h IRG) der Einbeziehung der mangels Zustimmung der rumänischen Auslieferungsbehörden nicht vollstreckbaren Sanktion (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 5 StR 562/20 Rn. 2 mwN) aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in eine neue Einheitsjugendstrafe entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1981 – 2 StR 249/81).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2023 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. September 2020 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers, der zudem auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben hat.
1. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. September 2020 hätte nicht nach § 31 Abs. 2 JGG in die verhängte Jugendstrafe einbezogen werden dürfen. Das ergibt sich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – aus Folgendem:
Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Januar 2022 nahm, am 6. Mai 2022 aus Rumänien ausgeliefert worden, nachdem seine Auslieferung zuvor mit Urteil des Berufungsgerichts Oradea vom 21. April 2022 wegen der im Haftbefehl aufgeführten gefährlichen Körperverletzung bewilligt worden war. Der Angeklagte hatte auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet; seine Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ist bislang nicht bewilligt worden.
Damit steht aber der Grundsatz der Spezialität (Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h IRG) der Einbeziehung der mangels Zustimmung der rumänischen Auslieferungsbehörden nicht vollstreckbaren Sanktion (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 5 StR 562/20 Rn. 2 mwN) aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in eine neue Einheitsjugendstrafe entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1981 – 2 StR 249/81).
Ein Ausnahmetatbestand nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 und 4 IRG liegt nicht vor: Zwar handelte es sich bei den im einbezogenen Urteil verhängten Weisungen nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen; durch ihre Einbeziehung in die zu vollstreckende Einheitsjugendstrafe wurden sie aber aufgelöst und Bestandteile der – freiheitsentziehenden – Jugendstrafe.
Die rechtsfehlerhafte Einbeziehung nötigt zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe, die erneut – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – zuzumessen ist. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben.
2. Die Kostenbeschwerde ist mit der auch nur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung gegenstandslos geworden (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14 mwN).
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen