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3 StR 18/18 ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR18.18.0 KI-generiert

Rejection of psychiatric expert evidence on witness reliability: non-impact on conviction despite potential procedural error

Geschäftsnummer 3 StR 18/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, rejecting the challenge to the Lower Regional Court's conviction for importation and aiding drug trafficking, thereby upholding the lower court's verdict. The dispute centered on whether the trial court erred in refusing a defense request for a psychiatric expert report to assess the cognitive capacity and witness reliability of a co-offender whose testimony was a primary basis for the conviction, given the witness's history of strokes and early dementia. The BGH held that while the trial court likely erred in rejecting the expert evidence based on its own lay expertise, the judgment did not rest on this alleged legal error because the defendant had largely admitted to the offense, and the witness's testimony was corroborated by objective police observations and other evidence; consequently, the court concluded that an expert opinion would not have altered the factual findings or the outcome, affirming the conviction under the standards of § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; Rejection of psychiatric expert evidence on witness reliability: non-impact on conviction despite potential procedural error: The dispute centered on whether the trial court erred in refusing a defense request for a psychiatric expert report to assess the cognitive capacity and witness reliability of a co-offender whose testimony was a primary basis for the conviction, given the witness's history of strokes and early dementia. The BGH held that while the trial court likely erred in rejecting the expert evidence based on its own lay expertise, the judgment did not rest on this alleged legal error because the defendant had largely admitted to the offense, and the witness's testimony was corroborated by objective police observations and other evidence; consequently, the court concluded that an expert opinion would not have altered the factual findings or the outcome, affirming the conviction under the standards of § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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psychiatrische Beweismittel sachverständiger Zeuge Rüge der Sachverhaltsfeststellung Prozessfähigkeit Revision eines Entscheids Beweislosigkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

The legal basis for dismissing the appeal as unfounded, determining that the review did not reveal any legal error to the defendant's disadvantage.

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Volltext

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags auf psychiatrische Begutachtung eines Zeugen aufgrund eigener Sachkunde

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die zulässige Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen D. abgelehnt, hat keinen Erfolg. Denn das Urteil würde auf einer rechtsfehlerhaften Bescheidung des Beweisantrages nicht beruhen.

Im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - neben der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten - auf die Aussage des Zeugen D. , der an der abgeurteilten Tat als Mittäter beteiligt war, gestützt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten die psychiatrische Begutachtung des Zeugen D. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass dieser in seiner "Aussagetüchtigkeit bzw. Zeugentauglichkeit" erheblich beeinträchtigt sei. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Zeuge D. ausweislich eines früheren Gutachtens an den Folgen mehrerer Schlaganfälle, insbesondere einer beginnenden demenziellen Entwicklung mit Beeinträchtigung der Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration, des Denkens und des Gedächtnisses, sowie an einem leichten Psychosyndrom sowie Verhaltensstörungen nach Substanzmissbrauch leide. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst über die erforderliche Sachkunde zur Bewertung der Angaben des Zeugen verfüge (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Zwar lägen im Hinblick auf die Erkrankung des Zeugen Anhaltspunkte dafür vor, dass die richterliche Sachkunde zur Beurteilung der Aussage ausnahmsweise nicht ausreichen könnte. Doch fänden die - "in ihren Grundzügen konsistenten" - Angaben des Zeugen teilweise Bestätigung in anderen Beweismitteln und den Einlassungen des Angeklagten, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Zeuge grundsätzlich zu zutreffenden Wahrnehmungen in der Lage sei, diese speichern und darüber berichten könne. Ob die Angaben des Zeugen, die durch andere Beweismittel nicht belegt würden, glaubhaft seien, könne die Strafkammer in eigener Sachkunde beurteilen.

2. Es erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht den Beweisantrag mit dieser Begründung ablehnen durfte. In der Person des Zeugen lagen aufgrund dessen Erkrankung besondere Umstände vor, deren Würdigung eine besondere Sachkunde erforderte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 364/08, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 8; vom 5. März 2013 - 5 StR 39/13, juris Rn. 9). Dass die psychischen Beeinträchtigungen bei der Bewertung der Aussage des Zeugen eine Rolle gespielt haben, zeigt sich schon daran, dass die Strafkammer diese in eigener Beurteilung ihrer Bedeutung für das Aussageverhalten ausdrücklich in die Würdigung der Angaben des Zeugen eingestellt hat.

Indessen beruht das Urteil nicht auf einem möglichen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat die Tat weitgehend eingeräumt. Abweichungen zu den Angaben des Zeugen D. betreffen das Randgeschehen. Insoweit hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten schon als teilweise nicht konstant und in sich widersprüchlich gewertet. Darüber hinaus fanden die Angaben des Zeugen teilweise Bestätigung durch objektive Beweismittel, insbesondere auch in den Beobachtungen und Erkenntnissen der ermittelnden Polizeizeugen. Angesichts dieser Umstände, die das Landgericht in die Bewertung der Aussage des Zeugen D. eingestellt hat, kann der Senat ausschließen, dass dieses die Angaben des Zeugen D. seinen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht zugrundegelegt hätte, wenn es sachverständig beraten von einer Beeinträchtigung dessen Zeugentauglichkeit ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 3 StR 270/09, juris; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, NStZ 2015, 49).

Becker

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