Incitement liability scope: Secondary participation cannot exceed the extent of the principal offense's realization.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) modified the conviction of the defendant from incitement to completed aggravated robbery to incitement to attempted aggravated robbery, rejecting the remainder of the appeal and ordering that one month of the three-year and six-month prison sentence be deemed served due to the length of the appellate proceedings. The dispute concerned whether a secondary participant’s charge could exceed the scope of the primary offense, which the lower court had treated as a completed aggravated robbery despite the main perpetrators’ convictions being based on an attempt. Relying on the legal doctrine that the assessment of complicity cannot extend beyond the extent of the underlying crime’s realization, the BGH determined that the original labeling of the defendant’s participation was legally erroneous, a finding that did not require remand under § 265 (1) StPO as it did not affect the defendant’s defense capabilities; the sentencing remained unchanged because the trial court had already considered statutory mitigation under § 23 (2) StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 23 Abs. 2 StGB; Incitement liability scope: Secondary participation cannot exceed the extent of the principal offense's realization: Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Anstiftung zum versuchten schweren Raub schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass ein Monat der Freiheitsstrafe für die Angeklagte wegen der Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gilt, auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung und zu einer Kompensationsentscheidung wegen der Dauer des Revisionsverfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die Haupttat als versuchten schweren Raub angesehen und die Haupttäter entsprechend verurteilt, aber die Beteiligung der Angeklagten im Hinblick auf die erfolgte Anstiftungshandlung als Anstiftung zum schweren Raub bezeichnet. Das ist rechtsfehlerhaft, da die Bewertung einer Tatbeteiligung nicht über den Umfang der Verwirklichung der Haupttat hinausgehen kann.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt unberührt, weil das Landgericht unbeschadet des fehlerhaften Schuldspruchs gleichwohl im Rahmen der Strafzumessung geprüft hat, ob eine Milderung des Strafrahmens aufgrund von § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Deshalb ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Fassung des Schuldspruchs eine andere Rechtsfolgenentscheidung getroffen hätte.
Die Dauer des Revisionsverfahrens gebietet eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung.
Franke
Eschelbach
Zeng
Meyberg
RiBGH Schmidt isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.
Franke