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1 StR 220/20 ECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR220.20.0 KI-generiert

Sentencing of drug-dependent defendants: improper use of addiction as aggravating factor and contradictory application of the in dubio principle

Geschäftsnummer 1 StR 220/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially overturned the sentences and associated findings of the Karlsruhe Regional Court, remanding the case for retrial regarding the sentences of three defendants convicted of grievous bodily harm, while upholding the decision on the placement of one defendant in a rehabilitation facility. The dispute centered on whether the appellate court erred in using the defendants' drug dependencies and lack of therapy readiness as aggravating factors in sentencing, and whether it improperly applied the in dubio principle against one defendant who allegedly de-escalated the situation. The BGH ruled that attributing negative sentencing consequences to a defendant’s refusal of therapy is legally flawed when that refusal is causally linked to the underlying addiction, and it held that a favorable factual assumption (de-escalation) made for sentencing purposes could not simultaneously be used as evidence to negate a mitigating statutory ground (§ 21 StGB) under the principle that in dubio favorable uncertainties must not operate to the defendant’s detriment in another context, thereby violating the consistency of the application of legal maxims.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 46 StGB, § 21 StGB; Sentencing of drug-dependent defendants: improper use of addiction as aggravating factor and contradictory application of the in dubio principle: The dispute centered on whether the appellate court erred in using the defendants' drug dependencies and lack of therapy readiness as aggravating factors in sentencing, and whether it improperly applied the in dubio principle against one defendant who allegedly de-escalated the situation. The BGH ruled that attributing negative sentencing consequences to a defendant’s refusal of therapy is legally flawed when that refusal is causally linked to the underlying addiction, and it held that a favorable factual assumption (de-escalation) made for sentencing purposes could not simultaneously be used as evidence to negate a mitigating statutory ground (§ 21 StGB) under the principle that in dubio favorable uncertainties must not operate to the defendant’s detriment in another context, thereby violating the consistency of the application of legal maxims.

Schlagwörter

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Strafzumessung Drogensucht Körperverletzung Betäubungsmittelbesitz Grundsatz der Stetigkeit gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the further appeals of the defendants as unfounded.

§ 349 Abs. 4 StPO

Legal ground for the reversal of the lower court's sentencing and the subsequent remand of the case for new deliberation.

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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung der vorhandenen bzw. fehlenden Therapiebereitschaft eines drogenabhängigen Täters; Anwendung des Zweifelssatzes

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. , Sc. und E. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2019, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagte S. zu zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Sc. zu einem Jahr und acht Monaten und den Angeklagten E. zu zwei Jahren und neun Monaten. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten Sc. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der ausgeführten Sachrüge.

Ihre Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat bei den drogenabhängigen Angeklagten S. und Sc. jeweils als strafschärfend gewertet, dass sie „eine ungelöste Suchtproblematik“ aufweisen. Bei dem unter einer schweren Suchterkrankung leidenden Angeklagten E. , der eine „Vielzahl von stationären Entgiftung- und Therapiemaßnahmen“ erfolglos durchlaufen hat, hat es strafschärfend dessen „langwierige, unbehandelte Suchtproblematik“ eingestellt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Grundlagen der Strafzumessung sind gemäß § 46 StGB der Grad der persönlichen Schuld des Täters sowie die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung. Zwar kann eine etwa vorhandene Therapiebereitschaft eine strafmildernde Wirkung entfalten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 4 StR 234/17 Rn. 5 mwN). Umgekehrt aber begegnen der Wertung einer fehlenden Therapiebereitschaft als Strafschärfungsgrund dann Bedenken, wenn die Weigerung, sich therapeutischer Hilfe zu bedienen, nicht ausschließbar gerade durch die Grunderkrankung bedingt ist. So verhält es sich hier. Es ist zu besorgen, dass sich gerade die Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten bei der Bemessung der Höhe der jeweiligen Freiheitsstrafe zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat.

b) Bezüglich des Angeklagten Sc. kann der Strafausspruch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Die Strafkammer unterstellt zwar im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn zu seinen Gunsten, dass nach seiner Einlassung (die sie allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung als „beschönigend“ und Schutzbehauptung gewertet hat, UA S. 28 f.) er und nicht der Mitangeklagte G. deeskalierend auf den Angeklagten E. einwirkte (UA S. 20, 46). Bei der Prüfung, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB gegeben ist, führt sie aber gegen die Annahme einer rechtlich erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit infolge seiner Alkoholisierung dieses deeskalierende Verhalten an (UA S. 40 f.). Dies ist rechtsfehlerhaft; denn der Zweifelssatz darf nicht so angewendet werden, dass er sich an anderer Stelle zu Lasten des Täters auswirkt (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 20 Rn. 67, vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 5 StR 25/13 Rn. 6 mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten Sc. ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

c) Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer noch Feststellungen dazu treffen kann, wer tatsächlich auf die genannte Weise deeskaliert hat, hebt der Senat auch die dem Strafausspruch zugehörenden Feststellungen auf.

2. Die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbringung der Angeklagten S. und E. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bzw. deren Anordnung bei dem Angeklagten Sc. weisen auf der Grundlage der Feststellungen keine Rechtsfehler auf. Sie bleiben daher von der Aufhebung ausgenommen.

VRiBGH Dr. Raum befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert, zu unterschreiben.

Jäger

Fischer

Jäger

Bär

Hohoff