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1 StR 192/23 ECLI:DE:BGH:2023:110723B1STR192.23.0 KI-generiert

Alcohol "tendency" under § 64 StGB and qualification of assault with a dangerous instrument as a sexual act under § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 192/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, setting aside the lower court's refusal to order commitment to a detoxification facility and remanding the case for retrial on that specific issue, while the convictions and the aggregate sentence of nine years and six months for aggravated rape and bodily harm remain in force. The dispute centered on whether the defendant, who committed four sexual assaults against a female victim between May and 2022 under the influence of alcohol, exhibited a "tendency" (Hang) to consume intoxicants sufficient for a measure under § 64 of the German Code of Criminal Procedure (StGB). The appellate court held that the trial court erred in rejecting the diagnosis by failing to adequately assess the defendant's regular weekend consumption of spirits and the fact that he committed the crimes in an intoxicated state with a blood alcohol concentration exceeding 2‰, which indicated social endangerment. Additionally, the court clarified that striking the victim's genital area with a rolling pin constituted the use of a dangerous instrument as a sexual act, satisfying the aggravating element of § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, thereby confirming the legal qualification of the acts as part of a unified criminal course.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB; Alcohol "tendency" under § 64 StGB and qualification of assault with a dangerous instrument as a sexual act under § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB: The dispute centered on whether the defendant, who committed four sexual assaults against a female victim between May and 2022 under the influence of alcohol, exhibited a "tendency" (Hang) to consume intoxicants sufficient for a measure under § 64 of the German Code of Criminal Procedure (StGB). The appellate court held that the trial court erred in rejecting the diagnosis by failing to adequately assess the defendant's regular weekend consumption of spirits and the fact that he committed the crimes in an intoxicated state with a blood alcohol concentration exceeding 2‰, which indicated social endangerment. Additionally, the court clarified that striking the victim's genital area with a rolling pin constituted the use of a dangerous instrument as a sexual act, satisfying the aggravating element of § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, thereby confirming the legal qualification of the acts as part of a unified criminal course.

Schlagwörter

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Sexualdelikten Strafprozessordnung schwerer Fall Waffenrechtsdelikte Alkoholmissbrauch Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for partially upholding the revision and ordering the setting aside of the judgment regarding the rejection of the § 64 StGB measure.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

Strafverfahren wegen schweren Sexualdelikten: Prüfung eines Hangs zu regelmäßigem Alkoholkonsum bei Straftatausführung unter Alkoholeinfluss im Rahmen der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs als sexuelle Handlung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die vom Revisionsangriff nicht ausgenommene Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ablehnung eines Hangs durch das sachverständig beratene Landgericht widerspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur geltenden Fassung des § 64 StGB.

a) Für einen Hang ist danach eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren; diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben. Ein übermäßiger Genuss setzt weder ein Abhängigkeitssyndrom noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus. Vielmehr hat eine solche Beeinträchtigung lediglich indizielle Bedeutung für einen Hang; ihr Fehlen steht diesem nicht notwendig entgegen. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Es kann genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit Rauschmittel im Übermaß konsumiert (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 28. März 2023 – 4 StR 457/22 Rn. 9 mwN).

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte seit Anfang 2022 jeweils zum Wochenende eine Flasche Wodka oder Gin. Die vier Taten zu Lasten seiner Freundin beging er unter Alkoholeinfluss; in den ersten drei Fällen trank er jeweils eine halbe Flasche Gin oder Wodka. Bei seiner Festnahme am 15. Mai 2022 hatte er eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille, wobei er auf den Polizeibeamten nur leicht alkoholisiert wirkte (UA S. 41). Angesichts dieser Umstände, die eine soziale Gefährdung durch regel- und übermäßigen Alkoholkonsum nahelegen, hätte sich das Landgericht nicht mit der Wertung begnügen dürfen, der Angeklagte habe nicht einmal sicher die Vorstufe einer Alkoholabhängigkeit erreicht.

2. Zum Schuldspruch ist ergänzend auszuführen: Die Feststellungen zum Fall 4 tragen bereits den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB („bei der Tat“).

a) Wie durch die massiven Faustschläge steigerte der Angeklagte auch durch die kräftigen Schläge mit dem Nudelholz in den Genitalbereich der Geschädigten seine sexuelle Erregung; sie erfüllen daher bereits für sich genommen – freilich insoweit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines besonders schweren sexuellen Übergriffs, nicht Vergewaltigung – als sexuelle Handlungen den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB. Bereits der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als sexuelle Handlung ist ein Verwenden nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 StR 239/18 Rn. 13; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 158). Die Schläge waren potentiell geeignet, der Geschädigten Platzwunden im Bereich der Vagina zuzufügen. Dass das Landgericht diese besondere Art der sexuellen Misshandlung nicht im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.

b) Der Angeklagte hatte zudem bereits bei Einsatz des Nudelholzes vor, anschließend mit seiner Freundin gegen deren Willen geschlechtlich zu verkehren. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Geschehen ab 10.00 Uhr am 14. Mai 2022 als einheitlichen (vgl. § 52 Abs. 1 StGB) – wenngleich spontanen, so doch von Beginn an geplanten – Vorgang mit Sexualbezug gewertet. Mit den unterschiedlichen Gewaltakten wollte der Angeklagte die Geschädigte von vornherein für den Geschlechtsverkehr gefügig machen (UA S. 7-9; vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 4 StR 166/21, BGHR StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1 Verwenden 1 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 StR 239/18 Rn. 13 mwN).

Jäger

Bär

Leplow

Allgayer

Munk